Beschl. v. 24.07.2013, Az.: BVerwG 1 PKH 11.12 (1 B 17.12)
Verfahrensgang:
vorgehend:
VG Stuttgart - 19.10.2007 - AZ: VG 6 K 3681/07
VGH Baden-Württemberg - 04.05.2012 - AZ: VGH 11 S 3/12
BVerwG, 24.07.2013 - BVerwG 1 PKH 11.12 (1 B 17.12)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Juli 2013
durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Tenor:
Die dem Kläger mit Beschluss vom 15. August 2012 bewilligte Prozesskostenhilfe wird gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 124 Nr. 4 ZPO aufgehoben.
Gründe
Obwohl der Kläger mit Schreiben vom 17. Juni 2013 letztmalig an die Einzahlung der fälligen Raten erinnert wurde, ist bisher ein Zahlungseingang in der angeordneten Ratenhöhe nicht erfolgt.
Die letzte Einzahlung erfolgte im Februar 2013 und liegt damit mehr als drei Monate zurück, ohne dass der Zahlungsrückstand begründet worden wäre. Der Zahlungsrückstand beläuft sich auf 263,90 €. Nach Mitteilung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Juni 2013 ist der Kläger ohne vollständig bekannte Adresse in die Türkei verzogen. Die Voraussetzungen des § 124 Nr. 4 ZPO sind daher erfüllt.
Die Prozesskostenhilfe wird daher gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 124 Nr. 4 ZPO aufgehoben.
Die auf die Partei entfallenden Kosten werden gesondert durch die Gerichtskasse eingezogen.
Dr. Maidowski
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