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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.07.2013, Az.: BVerwG 5 B 80.12
Anforderungen an die Divergenzrüge und die Geltendmachung eines Verfahrensmangels i. R. der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.07.2013
Referenz: JurionRS 2013, 42060
Aktenzeichen: BVerwG 5 B 80.12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Baden-Württemberg - 21.08.2012 - AZ: VGH 4 S 530/12

BVerwG, 22.07.2013 - BVerwG 5 B 80.12

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Mit der Behauptung unrichtiger Tatsachenwürdigung ist regelmäßig kein Verfahrensmangel dargetan. Eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes nach § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO als Verfahrensfehler kommt nur in Betracht, wenn die tatsächliche Würdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln erkennen lässt oder einen unumstrittenen Prozessstoff zu Unrecht unberücksichtigt gelassen hat.

  2. 2.

    Ein Verstoß gegen Denkgesetze ist nur dann hinreichend dargetan, wenn eine andere als die angegriffene Einschätzung denk- oder erfahrungsgesetzlich zwingend geboten ist bzw. ein Schluss aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann.

  3. 3.

    Ist die Entscheidung der Vorinstanz auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juli 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. August 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 769,52 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe der Divergenz (1.) und des Verfahrensfehlers (2.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten Divergenz zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

3

Eine Divergenz liegt vor, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist. Die Beschwerdebegründung muss darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26, vom 3. Juli 2007 - BVerwG 2 B 18.07 - Buchholz 235.1 § 69 BDG Nr. 1 und vom 22. Februar 2011 - BVerwG 2 B 72.10 - [...] Rn. 4). Soweit die Beschwerdebegründung den Darlegungsanforderungen genügt, liegt eine Divergenz nicht vor.

4

Der von der Beschwerde auf Seite 4 der Beschwerdebegründung vom 13. November 2012 formulierte Rechtssatz, mit dem der Verwaltungsgerichtshof angeblich von einem Rechtssatz in der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 5 C 16.10 - BVerwG 139, 135 = Buchholz 436.62 § 82 SGB IX Nr. 1 und Beschluss vom 10. September 2012 - BVerwG 5 B 32.12 - [...]) abgewichen ist, kann dem angefochtenen Urteil nicht entnommen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen Entscheidungsgründen weder ausdrücklich noch konkludent einen entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz des Inhalts formuliert, dass

"die inhaltliche Bestimmung des Anforderungsprofils der zu besetzenden Stelle neben der ausdrücklichen Formulierung der Stellenausschreibung auch durch ungeschriebene, im Wege der Auslegung des Ausschreibungstextes ermittelte Anforderungsmerkmale erfolgen kann".

5

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich gerade nicht auf "ungeschriebene" Anforderungsmerkmale bezogen, sondern das geschriebene Merkmal der "Kenntnisse in Baurechtsangelegenheiten" aus dem Sinnzusammenhang heraus dahin ausgelegt, dass es "aus der Sicht eines verständigen Dritten nur so verstanden werden" könne, dass damit auch praktische Erfahrungen in der Bearbeitung von baurechtlichen Fällen gemeint seien (vgl. UA S. 18 f.). In Wirklichkeit wendet sich die Beschwerde mit ihrem Vorbringen gegen das Ergebnis der Tatsachenwürdigung, d.h. den ermittelten Erklärungsinhalt des geschriebenen Anforderungsprofils, und damit gegen die ihrer Ansicht nach fehlerhafte Rechtsanwendung durch den Verwaltungsgerichtshof im Einzelfall und setzt dieser eine eigene Bewertung entgegen. Darauf kann eine Divergenzrüge nicht gestützt werden.

6

2. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen des behaupteten Verfahrensfehlers zuzulassen.

7

a) Die Beschwerde rügt als Verfahrensmangel, dass der Verwaltungsgerichtshof von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen sei. Damit genügt sie den Darlegungsanforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensfehlers (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) insofern nicht, als sie keine konkrete Verfahrensnorm nennt, welche der Verwaltungsgerichtshof verletzt haben soll. Ein Verfahrensfehler ist aber auch dann nicht hinreichend dargelegt, wenn angenommen wird, dass die Beschwerde eine Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltend machen will. Sie rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe bei seiner Feststellung, "dass das Anforderungsprofil auch 'praktische Erfahrungen in der Bearbeitung von baurechtlichen Fällen' beinhalte, weshalb wegen offensichtlicher fachlicher Ungeeignetheit die Einladung des Klägers zum Vorstellungsgespräch entbehrlich gewesen" sei, den Bedeutungsgehalt der Begriffe Kenntnis und Erfahrung verkannt. Der Begriff Kenntnis sei - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtshofs - gleichbedeutend mit dem Begriff Wissen. Als Erfahrung werde ein bestimmtes Erlebnis eines Menschen in Form eines von ihm selbst erlebten und damit selbst wahrgenommenen Ereignisses bezeichnet. Hätte der Verwaltungsgerichtshof nicht den falschen Sachverhalt ("praktische Erfahrungen"), sondern den richtigen Sachverhalt ("Fachkenntnis-se") zugrunde gelegt, hätte vor dem Hintergrund des in der Stellenausschreibung dokumentierten Anforderungsprofils weder von der offensichtlichen fachlichen Ungeeignetheit des Klägers im Sinne von § 82 Satz 3 SGB IX noch von der fehlenden objektiven Eignung als Kriterium der vergleichbaren Situation im Sinne von § 3 Abs. 1 AGG ausgegangen werden dürfen. Es hätte dann die von der Beklagten verletzte Einladungsverpflichtung gemäß § 82 Satz 2 SGB IX zwingend feststellen müssen (vgl. Beschwerdebegründung vom 13. November 2012 S. 5 f. sowie Schriftsatz vom 5. März 2013 S. 1 f.). Diese Rüge greift nicht durch.

8

Die Beschwerde wendet sich auch damit gegen die inhaltliche Richtigkeit des vom Verwaltungsgerichtshof ermittelten Erklärungsinhalts des Ausschreibungstextes. Die tatrichterliche Bestimmung des Textinhalts stellt sich hier revisionsrechtlich als eine Tatsachenfeststellung dar. Mit der Behauptung unrichtiger Tatsachenwürdigung ist in aller Regel kein Verfahrensmangel dargetan. Eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO als Verfahrensfehler kommt nur in Betracht, wenn die tatsächliche Würdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln erkennen lässt oder einen unumstrittenen Prozessstoff zu Unrecht unberücksichtigt gelassen hat (vgl. Beschlüsse vom 16. August 2010 - BVerwG 6 BN 1.10 - [...] Rn. 5; vom 29. Mai 2007 - BVerwG 3 B 91.06 - [...] Rn. 3 und vom 17. Mai 2004 - BVerwG 9 B 111.03 - [...] Rn. 3 m.w.N.). Die Beschwerde arbeitet einen der genannten als Verfahrensfehler einzuordnenden Verstoß nicht heraus, sondern setzt der Tatsachenfeststellung und -würdigung des Verwaltungsgerichtshofs nur ihre eigene Würdigung des Sachverhalts entgegen. Das gilt auch, soweit sie geltend macht, die Interpretation des Verwaltungsgerichtshofs sei ein sprachlicher und damit logischer Widerspruch. Denn ein Verstoß gegen Denkgesetze ist nur dann hinreichend dargetan, wenn eine andere als die angegriffene Einschätzung denk- oder erfahrungsgesetzlich zwingend geboten ist bzw. ein Schluss aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann. Das ist hier nicht der Fall. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof nachvollziehbare Erwägungen für sein Verständnis des in Rede stehenden Anforderungsmerkmals genannt.

9

b) Auch die gerügte Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) und des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG; § 108 Abs. 2 VwGO) können der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

10

Diese Rügen betreffen die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zum fehlenden Kausalzusammenhang zwischen der Benachteilung des Klägers im Bewerbungsverfahrens und seiner Schwerbehinderung (vgl. UA S. 20 bis 24). Insoweit handelt es sich um eine weitere selbständig tragende Begründung. Ist die Entscheidung der Vorinstanz auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt. Wenn nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann diese Begründung hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert. In diesem Fall kann das angefochtene Urteil auf der hinwegdenkbaren Begründung nicht beruhen (vgl. Beschlüsse vom 30. Juni 2008 - BVerwG 5 B 49.08 - ZOV 2008, 218 und vom 2. August 2007 - BVerwG 8 B 23.07 - [...] Rn.6 m.w.N.). Da - wie dargelegt - weder die Divergenz- noch die Verfahrensrüge gegen die selbständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichtshofs, der Kläger sei durch das Vorgehen der Beklagten nicht im Sinne des § 7 AGG benachteiligt worden, durchgreifen, kommt es auf die Angriffe der Beschwerde gegen die Feststellung, dass die Beklagte den Kläger wegen dessen fehlender persönlicher Eignung im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt habe, nicht mehr an.

11

3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

12

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Vormeier

Dr. Störmer

Stengelhofen

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