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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.07.2013, Az.: BVerwG 6 B 27.13
Anfechtung von Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.07.2013
Referenz: JurionRS 2013, 40972
Aktenzeichen: BVerwG 6 B 27.13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Hamburg - 22.04.2013 - AZ: 5 So 15/13

BVerwG, 17.07.2013 - BVerwG 6 B 27.13

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Juli 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. April 2013 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Neumann

Hahn

Dr. Möller

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