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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.07.2013, Az.: BVerwG 6 KSt 2.13 (6 C 9.13)
Zurückweisung einer Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtskosten für ein Revisionsverfahren
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.07.2013
Referenz: JurionRS 2013, 42083
Aktenzeichen: BVerwG 6 KSt 2.13 (6 C 9.13)
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 29 Nr. 1 GKG

BVerwG, 12.07.2013 - BVerwG 6 KSt 2.13 (6 C 9.13)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Juli 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
beschlossen:

Tenor:

Die sinngemäß eingelegte Erinnerung des Klägers vom 4. Juli 2013 gegen den Ansatz der Gerichtskosten für das Revisionsverfahren BVerwG 6 C 9.13 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Erinnerung des Klägers gegen den Ansatz der Gerichtskosten für das Revisionsverfahren ist unbegründet. Der Kläger hat die Gerichtskosten für die von ihm betriebene Sprungsrevision aufgrund des Beschlusses vom 25. Juni 2013 zu tragen (§§ 22, 29 Nr. 1 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Die Kosten sind der Höhe nach zutreffend angesetzt worden.

2

Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Neumann

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