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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.07.2013, Az.: BVerwG 3 B 34.13
Zulassung der Revision im Zusammenhang mit einem Streit der Bundesrepublik Deutschland und einer Gemeinde auf Wertersatz für ein von der Gemeinde verkauftes Gründstücks bei späterer Feststellung der Berechtigung der BRD
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.07.2013
Referenz: JurionRS 2013, 40964
Aktenzeichen: BVerwG 3 B 34.13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Greifswald - 20.02.2013 - AZ: 6 A 718/10

Rechtsgrundlagen:

§ 132 Abs. 2 Nr. 2, 3 VwGO

§ 8 Abs. 4 S. 2 VZOG

BVerwG, 10.07.2013 - BVerwG 3 B 34.13

Redaktioneller Leitsatz:

Allein die möglicherweise fehlerhafte Anwendung des materiellen Rechts ist kein mit einer Verfahrensrüge angreifbarer Mangel richterlicher Überzeugungsbildung.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Juli 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Wysk
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 20. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die klagende Bundesrepublik Deutschland beansprucht nach § 8 Abs. 4 Satz 2 des Vermögenszuordnungsgesetzes - VZOG - von der beklagten Gemeinde den Ersatz des Wertes für von dieser mit Vertrag vom 25. April 1998 veräußerte Flurstücke, nachdem im Nachhinein die Berechtigung der Klägerin hinsichtlich dieser Flächen unanfechtbar festgestellt worden war. Die Beklagte kehrte zwar den Erlös aus der Veräußerung eines Teils dieser Flächen an die Klägerin aus; für die Restflächen verweigerte sie jedoch die Zahlung des von der Klägerin verlangten Wertausgleichs für Bauerwartungsland in Höhe von 47 DM/m2 (= 24,03 €/m2) und erklärte sich lediglich bereit, entsprechend den Festsetzungen eines mittlerweile für das Gebiet verabschiedeten Bebauungsplans allenfalls den Gegenwert für als Wege, Plätze und öffentliche Grünanlagen genutztes Land zu leisten oder die jeweiligen Flächen herauszugeben. Grund für die Weigerung war, dass der Kaufvertrag vom 25. April 1998 unter der aufschiebenden Bedingung der rechtskräftigen Verabschiedung des Bebauungsplans abgeschlossen worden war und die betroffenen Restflächen noch vor Eintritt dieser Bedingung aus dem Vertrag herausgenommen worden waren. Ungeachtet dessen sind diese Flächen später gemeinsam mit den übrigen Flächen dem Vertragspartner übertragen worden.

2

Das Verwaltungsgericht hat der Klage auf den für die Restflächen geltend gemachten Wertersatz stattgegeben, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Wertbemessung der Zeitpunkt des Abschlusses des Verpflichtungsgeschäfts maßgeblich sei und der Eintritt der in dem Vertrag vereinbarten aufschiebenden Bedingung - die rechtskräftige Verabschiedung des vorgesehenen Bebauungsplans - auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurückwirke.

3

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil ist nicht begründet. Es ist weder der gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügte Verfahrensmangel erkennbar (1.), noch gibt es die auf dem vermeintlichen Verfahrensmangel beruhende Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.).

4

1. Den Verfahrensmangel sieht die Beklagte darin, dass das Verwaltungsgericht einen nach ihrem Vortrag zentralen Tatsachenkomplex bei seiner Entscheidungsfindung unbeachtet gelassen und damit den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt habe. Das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass der Kaufvertrag vom 25. April 1998 unter der aufschiebenden Bedingung eines rechtskräftigen Bebauungsplans gestanden habe und der Änderungsvertrag vom 31. Mai 1990, mit dem die umstrittenen Flächen aus dem Kaufvertrag herausgenommen worden seien, noch vor der Rechtskraft des Bebauungsplans abgeschlossen worden sei.

5

Der Verfahrensmangel ist nicht erkennbar. Zwar trifft es zu, dass das Verwaltungsgericht ungeachtet dieser zeitlichen Abfolge den Zeitpunkt des ursprünglichen Verpflichtungsgeschäfts als maßgeblich für die Bewertung der nachträglich aus dem noch nicht wirksamen Kaufvertrag herausgenommenen Flächen beurteilt hat. Entscheidend dafür war jedoch nicht, dass es diesen Geschehensablauf unter Verstoß gegen eine ordnungsgemäße Überzeugungsbildung ausgeblendet hat; dies ist schon deswegen schwer vorstellbar, weil der auf die zeitliche Abfolge der Rechtsgeschäfte zielende Vortrag der Beklagten nicht nur eingehend im Tatbestand des Urteils wiedergegeben, sondern die Darstellung des Beklagtenvorbringens sogar mit diesem Argument eingeleitet wird, das Gericht demnach fraglos erkannt hat, dass es sich um eines der tragenden, wenn nicht um das tragende Argument der Beklagten handelte. Dass das Gericht diesem Umstand in den Entscheidungsgründen dennoch nicht dieselbe Bedeutung beigemessen hat wie die Beklagte, ist offenbar darauf zurückzuführen, dass es der Herausnahme der Flächen aus dem noch nicht wirksamen Kaufvertrag deswegen keine Bedeutung beigemessen hat, weil die Beklagte letzten Endes über die gesamte Fläche, also auch über die herausgenommenen Flurstücke, zu Lasten der Klägerin wirksam verfügt hat (vgl. S. 11 f. und insbesondere S. 12, Ende des ersten Absatzes, des Urteilsabdrucks). Ausschlaggebend für die Unbeachtlichkeit der in den Mittelpunkt des Beklagtenvorbringens gestellten zeitlichen Abfolge der Geschehnisse waren für das Verwaltungsgericht demnach rechtliche Erwägungen, mögen diese auch im Hinblick darauf fragwürdig sein, dass die Beklagte die Kausalität des ursprünglichen Verpflichtungsgeschäfts für die Übertragung der umstrittenen Restflächen auf den Vertragspartner und damit auch den vom Verwaltungsgericht als maßgeblich angesehenen Zeitpunkt für die Wertbemessung mit guten Gründen bezweifelt. Allein die möglicherweise fehlerhafte Anwendung des materiellen Rechts ist jedoch kein mit einer Verfahrensrüge angreifbarer Mangel richterlicher Überzeugungsbildung.

6

2. Ebenso wenig rechtfertigt die auf dem vermeintlichen Verfahrensfehler aufbauende Divergenzrüge der Beklagten die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Eine Abweichung im Rechtssinne setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der einem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten, ebenfalls entscheidungstragenden Rechtssatz widerspricht. Ein solcher Widerspruch ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht. Die Beklagte meint, infolge des gerügten Verfahrensmangels habe das Verwaltungsgericht - anders als vom Bundesverwaltungsgericht vorgegeben (Urteil vom 27. Juli 2006 - BVerwG 3 C 31.05 -Buchholz 428.2 § 8 VZOG Nr. 4) - der Wertbemessung nicht den Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäfts zugrunde gelegt, das Grundlage des Eigentumswechsels gewesen sei. Die Beklagte rügt also nicht, dass das Verwaltungsgericht einen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Rechtssatz aufgestellt habe, sondern beanstandet eine fehlerhafte Rechtsanwendung, die zu einem der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts widersprechenden Ergebnis geführt habe. Eine nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rügefähige Abweichung wird mit der Behauptung eines derartigen Subsumtionsmangels nicht aufgezeigt.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG nicht erhoben. Wegen des Gegenstandswerts wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hingewiesen.

Kley

Dr. Wysk

Liebler

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