Beschl. v. 03.07.2013, Az.: BVerwG 6 B 17.13
Verfahrensgang:
vorgehend:
VG Freiburg - 21.09.2011 - AZ: 2 K 638/10
VGH Baden-Württemberg - 23.01.2013 - AZ: 9 S 2180/12
nachgehend:
Rechtsgrundlage:
BVerwG, 03.07.2013 - BVerwG 6 B 17.13
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Juli 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 23. Januar 2013 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren sowie für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob bzw. inwieweit aus grundgesetzlichen Bestimmungen Ansprüche von Eltern auf Einführung nicht konfessionellen Ethikunterrichts erwachsen können.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Neumann
Prof. Dr. Hecker
Büge
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