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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.07.2013, Az.: BVerwG 10 B 4.13 (10 C 6.13)
Zulassung der Revision wegen Abweichung einer Entscheidung von einem höchstrichterlichen Rechtssatz im Zusammenhang mit den Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.07.2013
Referenz: JurionRS 2013, 40966
Aktenzeichen: BVerwG 10 B 4.13 (10 C 6.13)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Bayern - 17.01.2013 - AZ: 20 B 12.30349

BVerwG, 01.07.2013 - BVerwG 10 B 4.13 (10 C 6.13)

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Juli 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 17. Januar 2013 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.

2

Das Berufungsurteil weicht im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff der ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt als Voraussetzung für die Feststellung des unionsrechtlichen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ab, wie die Beschwerde zutreffend rügt. Der Verwaltungsgerichtshof hat seiner Entscheidung ersichtlich den Rechtssatz zugrunde gelegt, dass es für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG genügt, dass im Herkunftsstaat des Ausländers ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt besteht, der zu permanenten Gefährdungen der Bevölkerung und schweren Menschenrechtsverletzungen führt (UA S. 7), es für die individuelle Betroffenheit von der Gefahr aber keiner Feststellungen zur Gefahrendichte bedarf, die jedenfalls auch eine quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos zu umfassen hat. Das Berufungsurteil setzt sich damit zu einem Rechtssatz der von der Beschwerde angeführten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 4.09 - (BVerwGE 136, 360 = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 38) und vom 17. November 2011 - BVerwG 10 C 13.10 - (Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 58) in Widerspruch.

3

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs beruht auf dieser Abweichung.

Prof. Dr. Kraft

Prof. Dr. Berlit

Prof. Dr. Dörig

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