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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.06.2013, Az.: BVerwG 5 B 58.12 (5 C 26.13)
Auslegung des § 17 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 KHEntgG im Hinblick auf die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Wahlleistungen als mit der Revision zu klärende Frage
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.06.2013
Referenz: JurionRS 2013, 39952
Aktenzeichen: BVerwG 5 B 58.12 (5 C 26.13)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Stuttgart - 08.03.2010 - AZ: 11 K 3588/09

VGH Baden-Württemberg - 17.04.2012 - AZ: 2 S 1730/11

nachgehend:

BVerwG - 09.10.2014 - AZ: 5 C 26/13

BVerwG, 19.06.2013 - BVerwG 5 B 58.12 (5 C 26.13)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juni 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 17. April 2012 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

2

Die Revision kann dem Senat Gelegenheit geben, Fragen der Auslegung des § 17 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 KHEntgG im Hinblick auf die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Wahlleistungen zu klären.

Vormeier

Dr. Störmer

Stengelhofen

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