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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.06.2013, Az.: BVerwG 2 B 45.12
Abhängigkeit des Gewährung des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags von der Kindergeldberechtigung des Besoldungsempfängers
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.06.2013
Referenz: JurionRS 2013, 39231
Aktenzeichen: BVerwG 2 B 45.12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Hamburg - 20.05.2008 - AZ: 10 K 3908/05

OVG Hamburg - 02.03.2012 - AZ: 1 Bf 209/08

BVerwG, 19.06.2013 - BVerwG 2 B 45.12

Redaktioneller Leitsatz:

1.

Der Besoldungsgesetzgeber macht die Gewährung des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags davon abhängig, dass der Besoldungsempfänger nach den Regelungen des Einkommensteuergesetzes oder des Kindergeldgesetzes kindergeldberechtigt ist. Der besoldungs- bzw. versorgungsrechtliche Anspruch setzt zwingend die Kindergeldberechtigung, d.h. einen Anspruch auf Kindergeld voraus. Diese Verknüpfung macht deutlich, dass beide Leistungen den gleichen sozialpolitischen Zweck, nämlich den Familienlastenausgleich für den Mehraufwand von Kindern, verfolgen. Daher sollen divergierende Auffassungen von Familienkasse und Besoldungsstelle über die Kindergeldberechtigung vermieden werden.

2.

Das Alimentationsprinzip gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. Es verpflichtet den Dienstherrn, dem Beamten und seiner Familie angemessenen Unterhalt zu leisten. Deshalb muss ein Beamter seine Unterhaltspflichten gegenüber seiner Familie erfüllen können. Zu seiner Familie gehören auch die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Beamten lebenden Kinder.

3.

Jedenfalls für den Fall des Fehlens einer Umgangsgemeinschaft und einer Unterhaltspflicht stellt sich nicht die verfassungsrechtliche Frage, ob das Alimentationsprinzip auch die Berücksichtigung von nicht im Haushalt lebenden Kindern eines im außereuropäischen Ausland lebenden Versorgungsempfängers gebietet.

4.

Die verfassungsrechtliche Alimentationspflicht gebietet dem Dienstherrn, Vorkehrungen zu treffen, dass die notwendigen und angemessenen Maßnahmen im Falle von Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt und Tod nicht aus wirtschaftlichen Gründen unterbleiben, weil sie der Beamte mit der Regelalimentation nicht bewältigen kann, oder dass der amtsangemessene Lebensunterhalt wegen der finanziellen Belastungen in diesen Ausnahmesituationen nicht gefährdet wird.

5.

Der Spielraum des Gesetzgebers bei der Gestaltung des Besoldungsrechts wird grundsätzlich erst durch Maßnahmen überschritten, die sich als evident sachwidrig erweisen.

6.

Dem Beamten, der sein grundrechtsgleiches Recht auf amtsangemessene Alimentation geltend machen will, ist es verwehrt, durch eine Klage auf Gewährung von Fürsorgeleistungen ohne gesetzliche Grundlage in den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers einzugreifen. Vielmehr muss der betroffene Beamte seinen auf eine höhere Alimentation zielenden Anspruch prozessual durch eine Feststellungsklage geltend machen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juni 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. März 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 34 567 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Der im Jahre 1925 geborene Kläger war zuletzt Oberrechnungsrat (Besoldungsgruppe A 13) beim Rechnungshof der Beklagten und wurde 1986 in den Ruhestand versetzt. Nach der Scheidung von seiner früheren Ehefrau wurden 1991 seine Versorgungsbezüge gemäß § 57 BeamtVG gekürzt; seine frühere Ehefrau ist 2005 verstorben. Der Kläger nahm 1988 seinen Wohnsitz zunächst in Mexiko und dann seit 1991 in Kanada; seit 1999 ist der Kläger wieder verheiratet. Drei in den Jahren 1982, 1988 und 1989 auf den Philippinen geborene Kinder, für die er 1998 die Vaterschaft anerkannt hat, leben auf den Philippinen. Kindergeld für sie hat er nie bezogen; 1998 hat er beantragt, sie bei der Festsetzung seiner Bezüge zu berücksichtigen.

3

Der Kläger begehrt, ihm im Hinblick auf die drei auf den Philippinen lebenden Kinder eine höhere Versorgung und höhere jährliche Sonderzuwendungen zu zahlen sowie ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als ob alle Voraussetzungen der Kindergeldbewilligung erfüllt wären. Außerdem erstrebt er die Gewährung von Beihilfeleistungen ohne Abzug von Eigenbeteiligungen und die Aufhebung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge nach § 57 BeamtVG mit Wirkung ab dem Tode seiner früheren Ehefrau. Klage und Berufung blieben in beiden Instanzen erfolglos.

4

Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

5

Es kann dahinstehen, inwieweit die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Sie formuliert keine zu klärenden Fragen und setzt sich nur bei der ersten Rüge im Einzelnen und auf den jeweiligen Streitgegenstand bezogen mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinander. Aber auch soweit man dem klägerischen Vortrag Fragestellungen entnehmen kann, rechtfertigen sie nicht die Zulassung der Revision.

6

Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 -BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 und vom 2. Februar 2011 - BVerwG 6 B 37.10 - NVwZ 2011, 507; stRspr).

7

1. Hinsichtlich des Versorgungsanspruchs des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht aus dem Zusammenspiel der Bestimmungen des Versorgungsrechts (§ 50 BeamtVG 1997), Besoldungsrechts (§ 40 BBesG 1997) und Steuerrechts (§§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 i.V.m. § 1 und § 32 EStG 1997) abgeleitet, dass dem Kläger einfachrechtlich kein Kindergeldanspruch und damit auch kein höherer Familienzuschlag bei der Versorgung zusteht. Der Besoldungsgesetzgeber macht die Gewährung des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags davon abhängig, dass der Besoldungsempfänger nach den Regelungen des Einkommensteuergesetzes oder des Kindergeldgesetzes kindergeldberechtigt ist. Der besoldungs- bzw. versorgungsrechtliche Anspruch setzt zwingend die Kindergeldberechtigung, d.h. einen Anspruch auf Kindergeld voraus. Diese Verknüpfung macht deutlich, dass beide Leistungen den gleichen sozialpolitischen Zweck, nämlich den Familienlastenausgleich für den Mehraufwand von Kindern, verfolgen. Daher sollen divergierende Auffassungen von Familienkasse und Besoldungsstelle über die Kindergeldberechtigung vermieden werden (stRspr, vgl. zuletzt Beschluss vom 18. Juni 2013 - BVerwG 2 B 12.13 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung Buchholz vorgesehen).

8

Dieses Ergebnis stellt der Kläger nicht in Frage, meint aber, dass es hiermit im Besoldungs- und Versorgungsrecht im Hinblick auf das Alimentationsprinzip nicht sein Bewenden haben dürfe; in verfassungskonformer Auslegung des § 1 Abs. 2 EStG müsse für den Anspruch auf den kindbezogenen Familienzuschlag auf die Wohnsitzvoraussetzung des § 63 Abs.1 Satz 3 EStG dann verzichtet werden, wenn der Kindergeldanspruch nur wegen der Nichterfüllung dieser Voraussetzung scheitere. Er wirft sinngemäß die Frage auf, ob das Alimentations-prinzip es gewährleistet, dass der Familienzuschlag bei Kindern, für die Unterhalt geleistet wird, unabhängig davon zu gewähren ist, wo die Kinder leben und ob für sie ein Kindergeldanspruch besteht.

9

Das Alimentationsprinzip gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. Es verpflichtet den Dienstherrn, dem Beamten und seiner Familie angemessenen Unterhalt zu leisten. Deshalb muss ein Beamter seine Unterhaltspflichten gegenüber seiner Familie erfüllen können. Zu seiner Familie gehören auch die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Beamten lebenden Kinder (BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 1979 - 2 BvL 14/66 - BVerfGE 29, 1 <9>; Kammerbeschluss vom 8. November 2007 - 2 BvR 2466/06 - FamRZ 2008, 487 Rn. 23).

10

Das Oberverwaltungsgericht hat dahinstehen lassen, ob es das Alimentationsprinzip darüber hinausgehend auch gebietet, einem im außereuropäischen Ausland lebenden Versorgungsempfänger einen kinderbezogenen Familienzuschlag für Kinder zu zahlen, die zwar nicht mit ihm in einem Haushalt leben, mit denen er aber eine familiäre Lebensgemeinschaft pflege; denn der Kläger habe nicht geltend gemacht, dass er jemals eine familiäre Beistands- oder Umgangsgemeinschaft mit seinen auf den Philippinen lebenden Kindern gepflegt oder zu ihnen regelmäßige (Besuchs-)Beziehungen unterhalten habe. Es hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Kläger gegenüber den auf den Philippinen lebenden Kindern, für die er die Vaterschaft erst lange nach deren Geburt anerkannt hat, unterhaltspflichtig war und ist, ohne dass der Kläger dem mit einer (begründeten) Verfahrensrüge entgegengetreten ist. Jedenfalls für den Fall des Fehlens einer Umgangsgemeinschaft und einer Unterhaltspflicht stellt sich nicht die verfassungsrechtliche Frage, ob das Alimentationsprinzip auch die Berücksichtigung von nicht im Haushalt lebenden Kindern eines im außereuropäischen Ausland lebenden Versorgungsempfängers gebietet.

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2. Das Oberverwaltungsgericht hat weiter zutreffend ausgeführt, dass die Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers gemäß § 57 BeamtVG nach dessen Ehescheidung im Jahre 1991 und dem seinerzeit durchgeführten Versorgungsausgleich mit der Übertragung von Versorgungsanwartschaften auf die frühere Ehefrau des Klägers nicht deshalb rückgängig zu machen ist, weil die Ehefrau im Jahre 2005 - und damit nach einem etwa vierzehnjährigen Rentenbezug aufgrund des Versorgungsausgleichs - verstorben ist. Der Kläger wirft insoweit keine aus seiner Sicht klärungsbedürftige Frage auf und setzt sich auch nicht mit den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts auseinander, sondern beklagt lediglich in zwei Sätzen, dass er sich damit unter der Pfändungsfreigrenze bewege. Das genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 VwGO.

12

Abgesehen davon weist das Oberverwaltungsgericht zu Recht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hin, wonach es nicht gegen Art. 14 GG oder Art. 33 Abs. 5 GG verstößt, dass beim Vorversterben des ausgleichsberechtigten Ehegatten die Kürzung der Versorgung des Ausgleichsverpflichteten nur dann entfällt, wenn die aufgrund des Versorgungsausgleichs gewährten Leistungen innerhalb der von § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich - VAHRG - bestimmten Grenzen (zwei Jahresbeträge einer auf das Ende des Leistungsbezugs berechneten Rente) liegen (Urteil vom 5. Juli 1989 - 1 BvL 11/87 u.a. - BVerfGE 80, 297 <308 ff.>). Damit hat das Bundesverfassungsgericht die gesetzliche Regelung in § 4 Abs. 2 VAHRG gebilligt, die im Hinblick darauf erlassen worden ist, dass das Bundesverfassungsgericht zuvor gesetzliche Regelungen zur Vermeidung nachträglich eintretender grundrechtswidriger Auswirkungen des Versorgungsausgleichs verlangt hatte (Urteil vom 28. Februar 1980 - 1 BvL 17/77 u.a. - BVerfGE 53, 257 [BVerfG 28.02.1980 - 1 BvL 17/77] <302 ff.>). Das Oberverwaltungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass angesichts des vierzehnjährigen Leistungsbezugs der früheren Ehefrau des Klägers der Fortbestand der Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers auch über den Tod seiner früheren Ehefrau hinaus nicht unverhältnismäßig war.

13

3. Schließlich hat das Oberverwaltungsgericht ausführlich dargelegt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von Beihilfeleistungen ohne den Abzug von Eigenanteilen hat. Es hat ausgeführt, dass die Versorgungsbezüge des Klägers im streitigen Zeitraum deutlich über der Höhe des Mindestruhegehalts als der nach Landesrecht maßgeblichen Grenze lagen, bis zu der ein Eigenbehalt nicht abzuziehen war. Angesichts der jährlichen Eigenanteile zwischen 30 und 202 € liege auch kein atypischer Fall vor, bei dem eine Kürzung der Beihilfe um Eigenanteile unbillig wäre. Die Beschwerde formuliert auch hierzu keine Frage und setzt sich ebenfalls nicht mit den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts auseinander, sondern beklagt pauschal den Härtefall, der sich daraus ergebe, dass er die ihm verbleibenden Mittel auch im Krankheitsfall bzw. für dessen Vorsorge einsetzen müsse. Das genügt ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

14

Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Pflicht des Dienstherrn zur Sicherstellung des amtsangemessenen Lebensunterhalts sich auch auf Lebenslagen erstreckt, die einen erhöhten Bedarf begründen. Die verfassungsrechtliche Alimentationspflicht gebietet dem Dienstherrn, Vorkehrungen zu treffen, dass die notwendigen und angemessenen Maßnahmen im Falle von Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt und Tod nicht aus wirtschaftlichen Gründen unterbleiben, weil sie der Beamte mit der Regelalimentation nicht bewältigen kann, oder dass der amtsangemessene Lebensunterhalt wegen der finanziellen Belastungen in diesen Ausnahmesituationen nicht gefährdet wird (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15. Mai 1985 - 2 BvL 24/82 - BVerfGE 70, 69 <79> und vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225 <232>; BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2012 - BVerwG 2 C 24.10 - Buchholz 238.927 § 12 BVO NRW Nr. 1 Rn. 15 m.w.N.).

15

Ob die Fürsorge in Krankheits- und Pflegefällen durch Beihilfeleistungen, durch Mittel der Regelalimentation zur Finanzierung einer Krankenversicherung oder nicht versicherbarer Belastungen oder durch eine Kombination aus diesen Elementen unter Wahrung der Amtsangemessenheit der Alimentation sichergestellt wird, ist dem Gesetzgeber überlassen (BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225 <232 f.> und Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 1715/03 u.a. - DVBl 2007, 1493 <1495>; BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - BVerwG 2 C 51.08 - ZBR 2011, 379 Rn. 14 m.w.N.). Der Spielraum des Gesetzgebers bei der Gestaltung des Besoldungsrechts wird grundsätzlich erst durch Maßnahmen überschritten, die sich als evident sachwidrig erweisen (BVerfG, Beschlüsse vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 -BVerfGE 103, 310 <320> und vom 6. Mai 2004 - 2 BvL 16/02 - BVerfGE 110, 353 <364>; BVerwG, Urteile vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 49.07 -BVerwGE 131, 20 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 Nr. 94, jeweils Rn. 27, vom 25. März 2010 - BVerwG 2 C 52.08 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 36 Rn. 13 und vom 28. April 2011 a.a.O.; stRspr).

16

Dem Beamten, der sein grundrechtsgleiches Recht auf amtsangemessene Alimentation geltend machen will, ist es aber verwehrt, durch eine Klage auf Gewährung von Fürsorgeleistungen ohne gesetzliche Grundlage in den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers einzugreifen. Vielmehr muss der betroffene Beamte seinen auf eine höhere Alimentation zielenden Anspruch prozessual durch eine Feststellungsklage geltend machen (BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 a.a.O. Rn. 15; stRspr).

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 3 GKG.

Domgörgen

Thomsen

Dr. von der Weiden

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