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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.05.2013, Az.: BVerwG 7 KSt 4.13 (7 C 11.10)
Darlegung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.05.2013
Referenz: JurionRS 2013, 37660
Aktenzeichen: BVerwG 7 KSt 4.13 (7 C 11.10)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

BVerwG - 15.03.2013

BVerwG, 22.05.2013 - BVerwG 7 KSt 4.13 (7 C 11.10)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Mai 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Guttenberger und Brandt
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 15. März 2013 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Die Klägerin hat entgegen § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO nicht dargelegt, dass der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in dem angegriffenen Beschluss vom 15. März 2013 in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Sie hat nicht aufgezeigt, dass der Senat bei der Beurteilung ihres Vorbringens im Rahmen der Gegenvorstellung entscheidungserheblichen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat.

2

Die Klägerin unterstellt, dass sich der Senat mit dem Hilfsantrag zu 3. der Gegenvorstellung inhaltlich nicht auseinander gesetzt hat und greift darüber hinaus lediglich die Richtigkeit des die Gegenvorstellung zurückweisenden Beschlusses an.

3

Der Senat hat sich der Rechtsauffassung der Klägerin nicht anschließen können, wonach auch der Streitwert im Rechtsmittelverfahren eines Klägers gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG durch den Wert des Streitgegenstandes des ersten Rechtszuges begrenzt sei und dieser folglich im vorliegenden Fall auf 22 585 622,00 EUR hätte festgesetzt werden müssen. Dies wird in der Beschlussbegründung ausdrücklich verlautbart und durch wörtliche Wiedergabe eines die Auslegung des § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG behandelnden Senatsbeschlusses begründet. Dass der Senat in Einklang mit der zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung, die zwar noch auf der alten, in § 47 Abs. 1 und 2 GKG inhaltlich aber unverändert fortgeführten Regelung des § 14 Abs. 1 und 2 GKG a.F. beruht, zu einem anderen Ergebnis gelangt ist, als die Klägerin für richtig hält, berührt ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.

4

Sollte die Klägerin mit dem Hinweis, der Senat habe sie in seinem Beschluss vom 15. März 2013 erstmals mit der Rechtsauffassung konfrontiert, dass § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG nicht anwendbar sei, das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung geltend machen wollen, kann sie mit dieser Rüge schon deshalb nicht durchdringen, weil diese Rechtsauffassung gefestigter Rechtsprechung entspricht.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Dr. Nolte

Brandt

Guttenberger

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