Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.05.2013, Az.: BVerwG 6 PB 6.13 (6 P 6.13)
Weiterbeschäftigungsschutz nach § 9 BPersVG für nachgerückte Ersatzmitglieder der Jugendvertretung im Verhinderungsfall
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.05.2013
Referenz: JurionRS 2013, 37056
Aktenzeichen: BVerwG 6 PB 6.13 (6 P 6.13)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Niedersachsen - 30.01.2013 - AZ: OVG 17 LP 10/11

Rechtsgrundlage:

§ 9 BPersVG

BVerwG, 21.05.2013 - BVerwG 6 PB 6.13 (6 P 6.13)

In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Mai 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Dr. Möller
beschlossen:

Tenor:

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes -vom 30. Januar 2013 wird aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 wird zugelassen.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 ist gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zuzulassen. Die vorliegende Sache gibt dem Senat Gelegenheit, die Rechtseinheit hinsichtlich der Frage herzustellen, unter welchen Umständen im Verhinderungsfall nachgerückte Ersatzmitglieder der Jugendvertretung den Weiterbeschäftigungsschutz nach § 9 BPersVG genießen (vgl. Beschlüsse vom 25. Juni 1986 - BVerwG 6 P 27.84 - BVerwGE 74, 280 und vom 28. Februar 1990 - BVerwG 6 P 21.87 - BVerwGE 85, 5 einerseits sowie BAG, Urteil vom 13. März 1986 - 6 AZR 207/85 - BAGE 51, 261 andererseits).

2

Das Beschwerdeverfahren wird nunmehr als Rechtsbeschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 P 6.13 fortgesetzt. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist von 2 Monaten (§ 72a Abs. 6, § 74 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Satz 1, § 92a Satz 2 ArbGG).

Neumann

Dr. Möller

Büge

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.