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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.04.2013, Az.: BVerwG 2 B 11.13
Verfahrenseinstellung nach Rücknahme einer Nichtzulassungsbeschwerde
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.04.2013
Referenz: JurionRS 2013, 36801
Aktenzeichen: BVerwG 2 B 11.13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Nordrhein-Westfalen - 18.10.2012 - AZ: OVG 6 A 1700/11

BVerwG, 25.04.2013 - BVerwG 2 B 11.13

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. April 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dr. Kenntner
beschlossen:

Tenor:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 644,85 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beklagte hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Oktober 2012 mit Schriftsatz vom 17. April 2013 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.

Domgörgen

Dr. Kenntner

Dr. Hartung

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