Beschl. v. 25.03.2013, Az.: BVerwG 2 B 92.12
Verfahrensgang:
vorgehend:
OVG Nordrhein-Westfalen - 30.08.2012 - AZ: 1 A 2600/10
Rechtsgrundlage:
BVerwG, 25.03.2013 - BVerwG 2 B 92.12
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. März 2013
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz, Dr. Hartung und Dr. Kenntner
beschlossen:
Tenor:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 993 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Beklagte hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. August 2012 mit Schriftsatz vom 18. März 2013 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.
Dr. Heitz
Dr. Kenntner
Dr. Hartung
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