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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.03.2013, Az.: BVerwG 8 B 7.12
Bindung des Gerichts an das Rechtsschutzbegehren des Klägers; Beruhen des Urteils auf der Verletzung des Begründungserfordernisses
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.03.2013
Referenz: JurionRS 2013, 33890
Aktenzeichen: BVerwG 8 B 7.12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Nordrhein-Westfalen - 08.06.2012 - AZ: OVG 4 A 3399/07

Fundstelle:

ZfWG 2013, 174-176

BVerwG, 19.03.2013 - BVerwG 8 B 7.12

Redaktioneller Leitsatz:

1.

Aus § 88 VwGO folgt, dass sich das Gericht nicht über eine bewusste Beschränkung des Klagebegehrens hinwegsetzen darf.

2.

Im Hinblick auf das Begründungserfordernis gemäß § 117 Abs. 2 Nr. 5, § 138 Nr. 6 VwGO kann das Zitat einer unveröffentlichten, den Beteiligten nicht bekannten Entscheidung Sachausführungen zur Begründung nicht ersetzen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. März 2013
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Held-Daab und Dr. Rudolph
beschlossen:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Juni 2012 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin betrieb in der G. in W. eine Spielhalle, in der sie Sportwetten an einen privaten Wettanbieter mit Sitz in Malta vermittelte. Mit Ordnungsverfügung vom 7. November 2005 untersagte die Beklagte ihr die Sportwettenvermittlung in dieser Betriebsstätte und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung die Anwendung unmittelbaren Zwangs an. Zur Begründung verwies sie auf § 14 OBG NW i.V.m. § 284 Abs. 1 StGB und führte aus, weder die Klägerin noch der Wettanbieter verfügten über die Erlaubnis, öffentliche Glücksspiele zu veranstalten. Eine solche Erlaubnis könne wegen des staatlichen Sportwettenmonopols auch nicht erteilt werden. Der Widerspruch der Klägerin und ihr Gesuch um vorläufigen Rechtsschutz blieben erfolglos. Daraufhin stellte die Klägerin ihre Vermittlungstätigkeit im August 2006 ein. Ihre Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Während des Berufungsverfahrens hat die Klägerin am 21. Mai 2011 ihr Gewerbe rückwirkend zum 31. August 2008 abgemeldet und ihr Ladenlokal aufgegeben. Anschließend hat sie ihren Anfechtungsantrag auf ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren umgestellt und mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2011 zunächst sinngemäß beantragt, die Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung in der Zeit vom 1. September 2006 bis zum 31. Mai 2011 festzustellen. Auf den Hinweis des Oberverwaltungsgerichts, die Erfolgsaussichten der Klage seien wegen des Inkrafttretens des Verbots einer Wettvermittlung in Spielhallen gemäß § 5 Abs. 3 AG GlüStV NW zum 1. Januar 2008 für den seither verstrichenen Zeitraum fraglich, hat die Klägerin ihren Fortsetzungsfeststellungsantrag mit Schriftsatz vom 12. März 2012 ausdrücklich auf den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2007 beschränkt. Mit Urteil vom 8. Juni 2012 hat das Oberverwaltungsgericht das verwaltungsgerichtliche Urteil geändert und die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung am 1. Januar 2008 sowie in der Zeit bis zum 31. Dezember 2007 festgestellt, der Beklagten die gesamten Verfahrenskosten auferlegt und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Die Revision hat es nicht zugelassen.

2

Die dagegen erhobene Beschwerde der Beklagten hat Erfolg. Zwar ist der Beschwerdebegründung weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu entnehmen (1.), noch ist eine Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dargelegt (2.). Das angegriffene Urteil beruht jedoch auf sinngemäß gerügten Verfahrensmängeln gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, da es die Bindung an das Klagebegehren nach § 88 VwGO missachtet und dem Begründungserfordernis gemäß § 117 Abs. 2 Nr. 5, § 138 Nr. 6 VwGO nicht gerecht wird (3.).

3

1. Die Grundsatzrüge formuliert keine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukäme (zu diesen Kriterien vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Auf die von der Beklagten aufgeworfene Frage, inwieweit § 86 Abs. 3 VwGO das Gericht ermächtigt, seiner Entscheidung einen substanziell geänderten oder ergänzten Antrag zugrunde zu legen, käme es im angestrebten Revisionsverfahren nicht an. Das Oberverwaltungsgericht hat den zuletzt gestellten Antrag der Klägerin im Tatbestand seines Urteils zutreffend wiedergegeben. Es ist nur mit seiner Entscheidung darüber hinausgegangen (dazu sogleich unter 3.). Im Übrigen bedarf eine Rechtsfrage keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, wenn sie sich bereits anhand der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt (Beschluss vom 24. August 1999 - BVerwG 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270> = Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 228). Die zu § 86 Abs. 3 VwGO gestellte Frage ist schon nach dem Wortlaut der Vorschrift klar zu verneinen.

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2. Eine Divergenz zum Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Januar 2012 - BVerwG 8 B 62.11 - (Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 39 = NVwZ 2012, 510 [BVerwG 05.01.2012 - BVerwG 8 B 62.11]) oder zum Beschluss vom 16. Februar 2012 - BVerwG 8 B 91.11 - ([...]) ist nicht prozessordnungsgemäß nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt. Dazu hätte die Beschwerdebegründung einen inhaltlich bestimmten, das angegriffene Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz benennen müssen, der einem ebensolchen, mindestens eine der zitierten Entscheidungen tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widerspricht (vgl. Be-schluss vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 18). Das ist nicht geschehen. Die Beklagte beanstandet nur eine fehlerhafte Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung im konkreten Fall.

5

3. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts beruht jedoch auf Verfahrensmängeln im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

6

a) Zu Recht rügt die Beklagte sinngemäß einen Verstoß gegen die Bindung an das Klagebegehren gemäß § 88 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist das Gericht zwar nicht an die Antragsformulierung, aber an das Rechtsschutzbegehren des Klägers gebunden und darf nicht mehr und nichts Anderes als das Begehrte zusprechen. Insbesondere darf es sich nicht über eine bewusste Beschränkung des Klagebegehrens hinwegsetzen (Urteile vom 4. Dezember 2001 - BVerwG 1 C 11.01 - BVerwGE 115, 267 <270> = Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 52 und vom 26. Juni 2002 - BVerwG 1 C 17.01 - BVerwGE 116, 326 <330> = Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 62). Da die Klägerin ihren Fortsetzungsfeststellungsantrag - wie bereits mit Schriftsatz vom 12. Februar 2012 in Aussicht gestellt - mit Schriftsatz vom 12. März 2012 ausdrücklich auf den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2007 beschränkt hatte, war die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung am folgenden Tag, dem 1. Januar 2008, nicht mehr vom Klagebegehren umfasst und durfte nicht mehr zum Gegenstand der Entscheidung gemacht werden. Eine Auslegung des angegriffenen Urteils, nach der die Entscheidung diesen Tag nicht mehr erfasste, ist auch unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe nicht möglich. Dazu genügt nicht, dass das Berufungsgericht von einer Erledigung des Klagebegehrens am 1. Januar 2008 ausging. Zum einen war nach seiner materiellrechtlichen Rechtsauffassung nicht die Beschwer durch die Ordnungsverfügung, sondern nur die Erfolgsaussicht ihrer Anfechtung entfallen, und zwar bereits mit Auslaufen der alten Rechtslage zum Jahresende 2007. Zum anderen erlaubte ihre Dispositionsbefugnis der Klägerin eine Beschränkung ihres Fortsetzungsfeststellungsbegehrens in zeitlicher Hinsicht auch auf einen Zeitraum vor der - angeblichen - Erledigung.

7

Das Berufungsurteil beruht auf dem Verstoß gegen § 88 VwGO auch insoweit, als es die in der Klagebeschränkung liegende Teilrücknahme oder Teilerledigungserklärung der Klägerin bezüglich des Zeitraums seit dem 1. Januar 2008 übersehen hat. Bei - sachgemäßer - Auslegung als Teilerledigungserklärung hätte es die vorsorgliche Zustimmung der Beklagten zu einer solchen Erklärung mit Schriftsatz vom 12. August 2011 (Bl. 258 GA) beachten und im Rahmen der Kostenentscheidung § 161 Abs. 2 VwGO anwenden müssen.

8

b) Darüber hinaus liegt der von der Beklagten gerügte Verstoß gegen das Begründungserfordernis gemäß § 117 Abs. 2 Nr. 5, § 138 Nr. 6 VwGO vor, soweit das angegriffene Urteil für seine Annahme, der Ermessensfehler der Untersagung im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2007 sei weder unbeachtlich noch geheilt, allein auf nicht näher bezeichnete Feststellungen eines unveröffentlichten und den Beteiligten nicht bekannten Urteils vom 3. Februar 2012 - 4 A 46/08 - verweist. Nach § 117 Abs. 2 Nr. 5, § 138 Nr. 6 VwGO müssen die Entscheidungsgründe die wesentlichen das Urteil tragenden Erwägungen nachvollziehbar darstellen und den Beteiligten erlauben, die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs einzuschätzen (Beschluss vom 5. Juni 1998 - BVerwG 9 B 412.98 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 32 S. 6 f. m.w.N.). Die dafür maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen müssen sich aus dem Urteil selbst ergeben. Die Einschätzung, ein Ermessensfehler sei weder unbeachtlich noch geheilt, stellt keine ausreichende Begründung dar. Sie gibt lediglich das Ergebnis einer rechtlichen Prüfung wieder, ohne erkennen zu lassen, welche sachlichen Erwägungen dieses Ergebnis tragen. Das Zitat einer unveröffentlichten, den Beteiligten nicht bekannten Entscheidung kann Sachausführungen zur Begründung nicht ersetzen. Es ermöglicht den Beteiligten nicht, einzuschätzen, ob die Annahme eines beachtlichen Ermessensfehlers mit Erfolg angegriffen werden kann.

9

Das angegriffene Urteil beruht auf der Verletzung des Begründungserfordernisses, soweit es von der Rechtswidrigkeit der Untersagung bis zum 31. Dezember 2007 ausgeht. Da der Feststellung der Rechtswidrigkeit für den 1. Januar 2008 der Verstoß gegen § 88 VwGO zugrunde liegt, ist die Entscheidung der Vorinstanz in der Hauptsache insgesamt verfahrensfehlerhaft, ohne dass es noch auf die Gehörsrüge der Beklagten ankäme.

10

4. Zur Beschleunigung des Verfahrens macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, das angegriffene Urteil nach § 133 Abs. 6 VwGO aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

11

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert

Dr. Rudolph

Dr. Held-Daab

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