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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.03.2013, Az.: BVerwG 4 B 15.13, 4 PKH 1.13
Auslegung des Begriffs der Ortsdurchfahrt bzgl. des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 S. 1 NStrG
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.03.2013
Referenz: JurionRS 2013, 33889
Aktenzeichen: BVerwG 4 B 15.13, 4 PKH 1.13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Niedersachsen - 15.11.2012 - AZ: OVG 1 LB 65/12

Rechtsgrundlagen:

§ 4 Abs. 1 S. 1 NStrG

§ 132 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 VwGO

BVerwG, 19.03.2013 - BVerwG 4 B 15.13, 4 PKH 1.13

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. März 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. November 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren wird abgelehnt.

Gründe

1

1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

a) Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen des geltend gemachten Verfahrensfehlers nicht ordnungsgemäßer Protokollierung der Ortsbesichtigung zuzulassen. Die Klägerin trägt vor, dass das Protokoll über die Ortsbesichtigung möglicherweise insoweit nicht den Tatsachen entspricht, als es vom Vorsitzenden des Berufungssenats nachträglich rekonstruiert worden ist. Sie zeigt indes nicht auf, dass das Berufungsurteil auf Tatsachen beruht oder zumindest beruhen kann, die im Nachhinein ins Protokoll aufgenommen worden sind. Es fehlt daher an der Darlegung der Kausalität des behaupteten Verfahrensmangels für die angefochtene Entscheidung (vgl. zu diesem Erfordernis Beschluss vom 11. Februar 1976 - BVerwG 6 C 3.76 - NJW 1976, 1705 [BVerwG 16.01.1976 - BVerwG IV C 25.74]).

3

b) Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen einer Abweichung von den Entscheidungen des Senats vom 30. November 1984 - BVerwG 4 C 2.82 - (NVwZ 1985, 825) und vom 28. Mai 1997 - BVerwG 4 B 91.97 - (NVwZ 1998, 172) zuzulassen. Eine Zulassung scheidet schon deshalb aus, weil der Berufungsentscheidung der Begriff der Ortsdurchfahrt in § 4 Abs. 1 Satz 1 NStrG zugrunde liegt, während sich die Senatsentscheidungen mit dem Begriff der Ortsdurchfahrt befassen, wie er im Fernstraßengesetz des Bundes verwendet wird. Es fehlt mithin an der Voraussetzung, dass die angefochtene Entscheidung und die Divergenzentscheidung zur selben Rechtsvorschrift ergangen sind (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712; stRspr). Selbst wenn das nichtrevisible Recht, das die Vorinstanz angewandt hat, mit revisiblem Recht inhaltsgleich sein sollte, muss die Divergenzrüge ohne Erfolg bleiben (vgl. Beschluss vom 4. Februar 1999 - BVerwG 6 B 131.98 - NVwZ-RR 1999, 374).

4

c) Die Revision ist schließlich nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Frage, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 NStrG auch dann vorliegen, wenn über die Landes- und Kreisstraße nur ein Grundstück erschlossen wird, das von seiner Nutzungsintensität jedoch einer Vielzahl von Grundstücken entspricht, betrifft kein revisibles Recht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO, und die Frage, ob ein baurechtliches Einschreiten unter den hier gegebenen Umständen mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz (des Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist, verkennt, dass es im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht genügt, die Vereinbarkeit einer Vorschrift oder einer Maßnahme mit dem Verfassungsrecht anzuzweifeln, sondern dass dargelegt werden muss, dass der verfassungsrechtliche Maßstab selbst einen grundsätzlichen Klärungsbedarf aufweist.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

6

2. Der Prozesskostenhilfeantrag ist unbegründet, weil das Revisionsverfahren, zu dessen Durchführung Prozesskostenhilfe gewährt werden soll, nicht stattfindet.

Prof. Dr. Rubel

Dr. Bumke

Dr. Gatz

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