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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.03.2013, Az.: BVerwG 5 B 5.13 (5 C 19.13)
Bestehen eines Antragserfordernisses i.S.d. § 46 BAföG in einem Erstattungsstreit eines Sozialhilfeträgers gegenüber einem Amt für Ausbildungsförderung als klärungsbedürftige Frage
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.03.2013
Referenz: JurionRS 2013, 33870
Aktenzeichen: BVerwG 5 B 5.13 (5 C 19.13)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Düsseldorf - 30.07.2012 - AZ: 16 K 7228/11

OVG Nordrhein-Westfalen - 17.12.2012 - AZ: 12 A 1949/12

nachgehend:

BVerwG - 23.01.2014 - AZ: BVerwG 5 C 19.13

Rechtsgrundlage:

§ 46 BAföG

BVerwG, 14.03.2013 - BVerwG 5 B 5.13 (5 C 19.13)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. März 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 17. Dezember 2012 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

2

Die Revision kann dem Senat Gelegenheit geben, die grundsätzliche Frage zu klären, ob in einem Erstattungsstreit eines Sozialhilfeträgers gegenüber einem Amt für Ausbildungsförderung ein Antragserfordernis im Sinne von § 46 BAföG besteht.

Vormeier

Dr. Störmer

Stengelhofen

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