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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.03.2013, Az.: BVerwG 2 B 85.12 (2 C 20.13)
Zulässigkeit der Revision zur Entscheidung der grundsätzlichen Rechtsfrage nach den haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes im Hinblick auf die Verpflichtung zur Zahlung einer Zulage § 46 Abs. 1 BBesG
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.03.2013
Referenz: JurionRS 2013, 33865
Aktenzeichen: BVerwG 2 B 85.12 (2 C 20.13)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Berlin-Brandenburg - 12.09.2012 - AZ: OVG 4 B 33.11

BVerwG, 13.03.2013 - BVerwG 2 B 85.12 (2 C 20.13)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. März 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 12. September 2012 wird insoweit aufgehoben, als sie den mit der Klage geltend gemachten Anspruchszeitraum ab dem 12. Juni 2007 betrifft.

Die Revision gegen das Berufungsurteil wird zugelassen, soweit dieses den mit der Klage geltend gemachten Anspruchszeitraum ab dem 12. Juni 2007 betrifft.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Revision des Klägers ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Das Revisionsverfahren erscheint zur Klärung der Frage geeignet, ob und unter welchen Voraussetzungen auch bei einer Stellenbewirtschaftung, bei der ohne feste Zuordnung von Dienstposten zu Planstellen eine größere Anzahl höherwertiger Dienstposten einer geringeren Anzahl entsprechender Planstellen gegenübersteht (sog. "Topfwirtschaft"), die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes vorliegen können und deshalb ein Anspruch auf Zahlung einer Zulage nach § 46 Abs. 1 BBesG in Betracht kommt.

2

Die Zulassung erfolgt für den tenorierten Zeitraum. Für den Zeitraum davor hat das Berufungsgericht (ausschließlich) auf die fehlende Beförderungsreife abgestellt. Dies hat die Beschwerde nicht angegriffen, sodass sie so zu verstehen ist, dass sie die Zulassung der Revision ausschließlich für den tenorierten Zeitraum im Hinblick auf die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Anwendung des § 46 BBesG im Rahmen der sog. "Topfwirtschaft" erstrebt. Abgesehen davon ist mit dem Urteil des Senats vom 28. April 2011 - BVerwG 2 C 30.09 - (BVerwGE 139, 368 = Buchholz 11 Art. 3 Abs. 1 GG Nr. 30 jeweils Rn. 22 ff.) geklärt, dass eine Zulage nach § 46 BBesG erst in Betracht kommt, wenn einer Beförderung des Beamten in das höherwertige Amt keine laufbahnrechtlichen Hindernisse mehr entgegenstehen, also "Beförderungsreife" gegeben ist.

Domgörgen

Thomsen

Dr. von der Weiden

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