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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.03.2013, Az.: BVerwG 2 B 95.11
Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde bzgl. einer Entscheidung der Rechtsfrage nach der Anwendbarkeit des § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG für auf Dauer zugewiesene Aufgaben eines höherwertigen Amtes
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.03.2013
Referenz: JurionRS 2013, 33858
Aktenzeichen: BVerwG 2 B 95.11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Saarlouis - 23.03.2010 - AZ: 3 K 544/09

OVG Saarland - 06.04.2011 - AZ: 1 A 19/11

BVerwG, 06.03.2013 - BVerwG 2 B 95.11

Redaktioneller Leitsatz:

Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben, wenn das angegriffene Urteil auf mehreren, selbstständig tragenden Gründen beruht, mit dem Rechtsmittel aber nur einer dieser Gründe angegriffen wird.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. März 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6. April 2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 073 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und auf Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Der Kläger ist Polizeibeamter der Besoldungsgruppe A 12 in Diensten des Beklagten. Der von ihm wahrgenommene Dienstposten ist nach der Dienstpostenbewertung des Beklagten der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet. Die Klage auf Verpflichtung zur Zahlung einer Zulage nach § 46 Abs. 1 BBesG i.V.m. § 1 Abs. 2 des Saarländischen Besoldungsgesetzes ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt: Die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 BBesG lägen nicht vor. Der höherwertige Dienstposten sei dem Kläger nicht vorübergehend vertretungsweise, sondern auf Dauer übertragen worden. Außerdem fehlten die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des Amtes im Sinne der Vorschrift, weil die Beklagte die Topfwirtschaft praktiziere, bei der es an der für die Zulage nach § 46 Abs. 1 BBesG erforderlichen festen Verknüpfung zwischen Dienstposten und Planstelle fehle.

3

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,

"ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG auch dann erfüllt sind, wenn einem Beamten die Aufgaben eines höherwertigen Amtes nicht nur vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, sondern auf Dauer",

rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht. Diese Frage ist nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsurteil auf zwei selbstständig tragende Begründungen gestützt ist, die Beschwerde damit nur die erste, nicht jedoch die zweite selbstständig tragende Begründung - das Fehlen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des Amtes - angreift.

4

Die Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) hat ebenfalls keinen Erfolg. Zwar liegt die von der Beschwerde gerügte - nachträgliche - Divergenz der Auslegung des Merkmals "vorübergehend vertretungsweise" durch das Oberverwaltungsgericht gegenüber dem zwischenzeitlich ergangenen Urteil des Senats vom 28. April 2011 - BVerwG 2 C 30.09 - (BVerwGE 139, 368 = Buchholz 11 Art. 3 Abs. 1 GG Nr. 30) vor. Aber auch die Divergenzrüge bezieht sich nur auf die erste tragende Begründung des Oberverwaltungsgerichts, das Fehlen der vertretungsweise vorübergehenden Übertragung des höherwertigen Dienstpostens. Die zweite tragende Begründung, das Fehlen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des Amtes, greift sie nicht an, sodass das Berufungsurteil nicht auf der mit der Beschwerde angegriffenen Divergenz beruht.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Domgörgen

Thomsen

Dr. von der Weiden

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