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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.02.2013, Az.: BVerwG 4 A 5001.12 (4 A 5002.10)
Anspruch auf rechtliches Gehör i.R.d. Berücksichtigung von Beweisanträgen bzgl. Kenntnis der Realisierung des geplanten Parallelbetriebs mit 15 divergierenden Flugrouten
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.02.2013
Referenz: JurionRS 2013, 33381
Aktenzeichen: BVerwG 4 A 5001.12 (4 A 5002.10)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

BVerwG - 31.07.2012 - AZ: 4 A 5002.10

Rechtsgrundlage:

Art. 103 Abs. 1 GG

BVerwG, 25.02.2013 - BVerwG 4 A 5001.12 (4 A 5002.10)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Februar 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil des Senats vom 31. Juli 2012 - BVerwG 4 A 5002.10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Zu.U.nrecht macht der Kläger geltend, der Senat habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Er hat keinen Anspruch nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO auf Fortführung des Klageverfahrens.

2

1. Der Kläger verweist zur Begründung seiner Anhörungsrüge zunächst auf die Ablehnung seiner in der mündlichen Verhandlung als Anlage 6, 7, 9, 11 und 12 der Sitzungsniederschrift gestellten Beweisanträge und macht unter Bezugnahme auf den in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage gegebenen gerichtlichen Hinweis,

"dass der Senat als wahr unterstellt, dass der geplante unabhängige Parallelbetrieb nur mit um mindestens 15 divergierenden Flugrouten realisiert werden konnte und dass dies der Planfeststellungsbehörde, der DFS und der damaligen Flughafenplanungsgesellschaft und der jetzigen Beigeladenen bekannt war" (Sitzungsniederschrift vom 3. Juli 2012, S. 10),

geltend, der Senat habe unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG Einschränkungen seiner Wahrunterstellung vorgenommen. Er ist der Auffassung, es liege eine "bewusste Irreführung künftiger Planbetroffener" vor, der Senat verneine das Vorliegen einer arglistigen Täuschung "letzten Endes wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit" und habe im Hinblick auf die "realistischerweise in Betracht kommenden Flugrouten" "lediglich Vermutungen zu einer ... fiktiven Untersuchung" angestellt (Beschwerdebegründung S. 6 - 7). Einen Gehörsverstoß zeigt der Kläger mit diesem Vortrag nicht auf.

3

Bereits der Ausgangspunkt der klägerischen Erwägungen ist unzutreffend. Entgegen der Behauptung des Klägers (Beschwerdebegründung S. 7) muss die Planfeststellungsbehörde bei der Entscheidung über die Zulassung des konkreten Vorhabens an dem landesplanerisch festgelegten Standort nach der Rechtsprechung des Senats nicht alle realistischerweise in Betracht kommenden Flugrouten auf die zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen untersuchen (UA Rn. 50 - Unterstreichung nicht im Original). Die prognostische Flugroutenplanung muss allerdings - gleichsam exemplarisch - Art und Ausmaß der zu erwartenden Betroffenheiten in der für die Abwägung relevanten Größenordnung realistisch abbilden (UA Rn. 50). Eine von bestimmten Flugrouten ausgehende Ermittlung der Lärmbetroffenheiten ist in aller Regel nicht erforderlich (UA Rn. 51).

4

Mit seinem Vortrag wendet sich der Kläger der Sache nach lediglich gegen die tatrichterliche Würdigung des Senats, der keinen Grund zur Beanstandung der mit der DFS abgestimmten Grobplanung gesehen und im Einzelnen dargelegt hat, dass der Vorwurf des Klägers, der Beklagte habe "wider besseres Wissen" und "in kollusivem Zusammenwirken" mit der Beigeladenen zu 1 an den parallelen Abflugrouten festgehalten, unbegründet ist (UA Rn. 97). Von einem "Totalausfall der festzustellenden Tatsachen" (Beschwerdebegründung S. 7) kann keine Rede sein.

5

2. Der Vorwurf des Klägers, es treffe nicht zu, dass es für die 15 -Abweichung an beiden Bahnen an jeder tatsächlichen Grundlage fehle (Beschwerdebegründung S. 8), zielt auf die Ablehnung der als Anlage 7 der Sitzungsniederschrift gestellten Anträge, zu denen der Senat zur Begründung u.a. ausgeführt hat:

"Sollten sie (die Beweisbehauptungen) dahingehend zu verstehen sein, dass der geplante unabhängige Parallelbetrieb nicht nur um mindestens 15 divergierende, sondern von jeder Bahn um mindestens 15 abknickende Abflugrouten erfordert, würde auch dieser Behauptung jede tatsächliche Grundlage fehlen" (Klammerzusatz nicht im Original).

6

Wie bereits im Urteil vom 13. Oktober 2011 - BVerwG 4 A 4001.10 - (BVerwGE 141, 1 Rn. 159) dargelegt, muss bei den Abflugrouten für den unabhängigen Bahnbetrieb davon ausgegangen werden, dass die Flugwege um bis zu 15 nach Norden oder nach Süden abknicken, nicht aber davon, dass sie von jeder Bahn um mindestens 15 abknicken. Das ergibt sich - wie in jener Entscheidung dargelegt - aus dem Dokument 4444, auf das Anhang 14 Band I zum Chicagoer Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt hinweist (Urteil vom 13. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 155). Der Sache nach wendet sich der Kläger mit seinem Vortrag wiederum nur gegen die dem Tatsachengericht obliegende Würdigung des Sachverhalts und des technischen Regelwerks.

7

Unberechtigt ist die Rüge (Beschwerdebegründung S. 8), der Senat habe mit der Begründung, "die Behauptung der Antragsteller, die fehlerhafte Grobplanung (mit geraden Abflugrouten) bilde die Auswirkungen des Flugverkehrs nicht realistisch ab ..., sei eine dem Beweis nicht zugängliche Rechtsbehauptung", den Beweisantrag in unzutreffender Weise verkürzt, weil hinter dem insoweit gezogenen rechtlichen Schluss auch die Tatsachenbehauptung stecke, "dass die Grobplanung den sich aus der arglistigen Täuschung zu Lasten der Antragsteller ergebenden Sachverhalt (gemeint ist wohl: die Fluglärmbelastungen unter Berücksichtigung divergierender Flugrouten) gar nicht erfasst" habe. Die Rüge gibt die Gründe für die Ablehnung des Beweisantrags nicht korrekt wieder. Die fragliche Begründung war ausweislich der Niederschrift der mündlichen Verhandlung (S. 9) für den Fall gegeben worden, dass die Behauptung, der Beklagte habe der Abwägung "unrealistische" gerade Flugrouten zugrunde gelegt, darauf gerichtet gewesen sein sollte, zu beweisen, dass die DFS-Grobplanung mit geraden Abflugrouten - generell - nicht geeignet sei, die Auswirkungen des Flugbetriebs realistisch abzubilden. Insoweit handelt es sich in der Tat um eine Rechtsfrage, die der Senat - wie ausgeführt - in der Weise beantwortet hat, dass sich die Planfeststellungsbehörde auf die Betrachtung bestimmter Flugrouten beschränken kann und dass die ausgehend von solchen exemplarischen Flugrouten ermittelten Betroffenheiten in der Abwägung stellvertretend für vergleichbare Betroffenheiten stehen können, die bei anderen Flugverfahren an ihre Stelle treten würden.

8

3. Soweit sich der Kläger - wie sich aus der Bezugnahme auf Randnummer 74 f. des angefochtenen Urteils ergibt - gegen die Ablehnung seines Beweisantrags nach Anlage 6 der Sitzungsniederschrift wendet (Beschwerdebegründung S. 9), beschränkt sich sein Vortrag wiederum auf Einwände gegen die materiellrechtliche Auffassung des Senats. Ebenso wenig zeigt der Kläger mit seinem weiteren Einwand einer unzulässig vorweggenommenen Beweiswürdigung (Beschwerdebegründung S. 10) einen Gehörsverstoß auf. Da das Gutachten von L./R./Schl. vom 17. Januar 2011 nach Auffassung des Senats zur Begründung des Beweisantrags ungeeignet war, weil es - wie dargelegt - von unzutreffenden tatsächlichen Annahmen ausgeht, bestand kein Anlass, dem Beweisantrag nachzugehen.

9

4. Der Vortrag des Klägers zur "Stellvertreterlösung" (Beschwerdebegründung S. 10 f.) erschöpft sich in einer Wiederholung seiner insbesondere verfassungsrechtlichen Einwände, die der Senat zur Kenntnis genommen hat (UA Rn. 18, 50), und lässt jegliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil vermissen.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Gerichtsgebühr ergibt sich unmittelbar aus Nr. 5400 KV GKG. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht.

Prof. Dr. Rubel

Dr. Bumke

Petz

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