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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.02.2013, Az.: BVerwG 6 B 9.13
Einstellung eines Beschwerdeverfahrens nach Zurücknahme der Beschwerde
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.02.2013
Referenz: JurionRS 2013, 32006
Aktenzeichen: BVerwG 6 B 9.13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Schleswig-Holstein - 13.11.2012 - AZ: OVG 4 KS 1/10

BVerwG, 19.02.2013 - BVerwG 6 B 9.13

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Februar 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn
beschlossen:

Tenor:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. November 2012 mit Schriftsatz vom 12. Februar 2013 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Neumann

Hahn

Dr. Möller

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