Beschl. v. 05.02.2013, Az.: BVerwG 5 B 83.12 (5 C 9.13)
Verfahrensgang:
vorgehend:
OVG Nordrhein-Westfalen - 03.09.2012 - AZ: 12 A 1136/12
BVerwG, 05.02.2013 - BVerwG 5 B 83.12 (5 C 9.13)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Februar 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 3. September 2012 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Die Revision kann dem Senat Gelegenheit geben, die grundsätzliche Frage zu klären, ob in einem Erstattungsstreit eines Sozialhilfeträgers gegenüber einem Amt für Ausbildungsförderung ein Antragserfordernis im Sinne von § 46 BAföG besteht.
Vormeier
Dr. Fleuß
Stengehofen
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