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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.01.2013, Az.: BVerwG 7 B 47.12
Einstellung des Beschwerdeverfahrens bei Rücknahme
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.01.2013
Referenz: JurionRS 2013, 10326
Aktenzeichen: BVerwG 7 B 47.12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Bayern - 16.10.2012 -AZ: VGH 20 B 12.2004

Rechtsgrundlage:

§ 141 S. 1 VwGO

BVerwG, 29.01.2013 - BVerwG 7 B 47.12

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Januar 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Guttenberger und Brandt
beschlossen:

Tenor:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Oktober 2012 mit Schriftsatz vom 21. Januar 2013 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Dr. Nolte

Brandt

Guttenberger

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