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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.01.2013, Az.: BVerwG 2 C 60.11
Wirkungslosigkeit von vorinstanzlichen Urteilen bei Abschluss eines wirksamen Vergleichs in der Revisionsinstanz
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.01.2013
Referenz: JurionRS 2013, 10374
Aktenzeichen: BVerwG 2 C 60.11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Hamburg - 27.06.2011 - AZ: OVG 1 Bf 286/07

BVerwG, 25.01.2013 - BVerwG 2 C 60.11

Redaktioneller Leitsatz:

Mit der Rechtswirksamkeit eines Vergleiches der Parteien endet ein anhängiges Revisionsverfahren.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Januar 2013
durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung
beschlossen:

Tenor:

Das Revisionsverfahren wird eingestellt.

Die Urteile des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2011 und des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 21. Juni 2007 sind wirkungslos, soweit die Gerichte über die Klage auf Gewährung von Freizeitausgleich, hilfsweise Geldentschädigung, entschieden haben.

Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Vergleichs tragen der Kläger und die Beklagte selbst. Die Gerichtskosten trägt der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 12 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger und die Beklagte haben dem Vergleichsvorschlag des Senats in dem Beschluss vom 24. Januar 2013 durch schriftliche Erklärungen vom 25. Januar 2013 zugestimmt. Damit ist der Vergleich rechtswirksam geworden; das Revisionsverfahren ist beendet.

2

Aus Gründen der Klarstellung stellt es der Senat in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein. Die Wirkungslosigkeit der vorinstanzlichen Urteile ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang festzustellen (§ 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Das Berufungsurteil vom 27. Juni 2011 ist rechtskräftig geworden, soweit das Oberverwaltungsgericht die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil vom 21. Juni 2007 zurückgewiesen hat, in dem das Verwaltungsgericht die Klage auf Feststellung, dass der Kläger in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 1. August 2002 nicht mehr als 38,5 Stunden und in der Zeit vom 1. August 2002 bis 31. August 2005 nicht mehr als 40 Stunden pro Woche Dienst zu leisten hatte, abgewiesen hat. Der Kläger hat seine dagegen gerichtete Revision in dem Vergleich zurückgenommen.

3

Die Kostenregelung im Vergleich ist unmittelbar Grundlage für die Kostenentscheidung einschließlich der (hier ausgeschlossenen) Kostenerstattung.

4

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Dr. Heitz

Dr. Hartung

Thomsen

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