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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.01.2013, Az.: BVerwG 7 B 7.12 (7 C 1.13)
Voraussetzungen der Inanspruchnahme einer Person als Erzeuger oder Besitzer von Abfällen für deren Beseitigung
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.01.2013
Referenz: JurionRS 2013, 10409
Aktenzeichen: BVerwG 7 B 7.12 (7 C 1.13)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Arnsberg - 19.04.2010 - AZ: 14 K 2368/09

OVG Nordrhein-Westfalen - 07.10.2011 - AZ: 20 A 1181/10

nachgehend:

BVerwG - 15.10.2014 - AZ: 7 C 1.13

Rechtsgrundlage:

§ 47 Abs. 1 GKG

BVerwG, 22.01.2013 - BVerwG 7 B 7.12 (7 C 1.13)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Januar 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Guttenberger und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 7. Oktober 2011 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf 500.000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit geben zu klären, unter welchen Voraussetzungen eine Person als Erzeuger oder Besitzer von Abfällen für deren Beseitigung in Anspruch genommen werden kann.

2

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG, für das Revisionsverfahren aus § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG.

Dr. Nolte

Schipper

Guttenberger

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