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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.01.2013, Az.: BVerwG 7 VR 8.12
Entscheidung über die Kosten nach Einstellung eines Verfahrens über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.01.2013
Referenz: JurionRS 2013, 10026
Aktenzeichen: BVerwG 7 VR 8.12
ECLI: [keine Angabe]

BVerwG, 02.01.2013 - BVerwG 7 VR 8.12

Redaktioneller Leitsatz:

Im Falle der Einstellung eines Verfahrens über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wegen Erledigung der Hauptsache ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streistandes über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Januar 2013
durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß als Berichterstatter
gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.

Die Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens - mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen - je zur Hälfte. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 37 500 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 26. November 2012 das Antragsverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Antragsgegnerin hat der Erledigungserklärung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widersprochen. Der Rechtsstreit ist folglich in der Hauptsache erledigt (§ 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Auf diese Rechtsfolge ist die Antragsgegnerin vom Gericht hingewiesen worden.

2

Das Verfahren ist deshalb entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist nach billigem Ermessen über die Kosten des

Verfahrens zu entscheiden. Der bisherige Sach- und Streitstand ist dabei zu berücksichtigen. Hiernach entspricht es der Billigkeit, den Antragstellern und der Antragsgegnerin je die Hälfte der Kosten des Verfahrens grundsätzlich aufzuerlegen.

3

Der Antrag hätte voraussichtlich (nur) teilweise Erfolg gehabt. Der Ausgang des Klageverfahrens (BVerwG 7 A 25.12) ist offen. Die Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutz wäre deshalb aufgrund einer Interessenabwägung zu treffen gewesen. Diese wäre aller Voraussicht nach teilweise zugunsten der Antragsteller teilweise zugunsten der Antragsgegnerin erfolgt. Einerseits überwiegt das Interesse der Antragsteller daran, dass vor der Entscheidung über die Klage der streitgegenständliche Bahnübergang Forsthaus D. nicht geschlossen wird, das Interesse der Antragsgegnerin bzw. der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses auch in diesem Punkt. Andererseits überwiegt im Übrigen das Interesse der Antragsgegnerin bzw. der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses die Interessen der Antragsteller an der Aussetzung der Vollziehung.

4

Die Entscheidung, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, beruht auf § 162 Abs. 3 VwGO.

5

Die Höhe des Streitwerts entspricht der Hälfte des Streitwerts, der im Klageverfahren vorläufig festgesetzt worden ist.

Krauß

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