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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.12.2012, Az.: BVerwG 5 B 89.12
Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.12.2012
Referenz: JurionRS 2012, 30679
Aktenzeichen: BVerwG 5 B 89.12
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 123 Abs. 1 VwGO

BVerwG, 20.12.2012 - BVerwG 5 B 89.12

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Dezember 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Häußler
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegensandes wird für das Antragsverfahren auf 2 500 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der ausdrücklich auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO gerichtete Antrag ist schon deshalb unzulässig, weil das Bundesverwaltungsgericht nicht Gericht der Hauptsache und deshalb für die Entscheidung über den Antrag nicht zuständig ist (§ 123 Abs. 2 VwGO).

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegensandes beruht auf § 52 Abs. 2 (Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges 2004, NVwZ 2004, 1327).

Vormeier

Dr. Störmer

Dr. Häußler

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