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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.12.2012, Az.: BVerwG 2 B 144.11 (2 C 29.12)
Gewährung eines Familienzuschlags der Stufe 1 für in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Beamte i.R.d. Vergleichbarkeit mit verheirateten Beamten
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.12.2012
Referenz: JurionRS 2012, 30552
Aktenzeichen: BVerwG 2 B 144.11 (2 C 29.12)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Hessen - 28.09.2011 - AZ: 1 A 2381/10

nachgehend:

BVerwG - 20.08.2013 - AZ: BVerwG 2 C 29.12

BVerwG, 20.12.2012 - BVerwG 2 B 144.11 (2 C 29.12)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Dezember 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 28. September 2011 wird aufgehoben.

Die Revision wird, soweit die Klage abgewiesen wurde (Zeitraum vom 3. Dezember 2003 bis zum 30. Juni 2009) zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Das Verfahren erscheint geeignet, im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 - zur grundsätzlichen Klärung der Rechtsfrage (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) beizutragen, ob sich Beamte, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, bereits vor dem 1. Juli 2009 im Hinblick auf die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 in einer mit verheirateten Beamten vergleichbaren Lage befinden, sodass ihnen dieser Zuschlag schon vor dem 1. Juli 2009 unmittelbar auf der Grundlage der Richtlinie 2000/78/EG zu gewähren wäre (im Anschluss an Urteil vom 28. Oktober 2010 - BVerwG 2 C 10.09 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 44).

Domgörgen

Thomsen

Dr. Kenntner

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