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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.12.2012, Az.: BVerwG 7 B 8.12
Einstellung des Verfahrens bei Rücknahme der Beschwerde
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.12.2012
Referenz: JurionRS 2012, 30548
Aktenzeichen: BVerwG 7 B 8.12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Nordrhein-Westfalen - 07.10.2011 - AZ: 20 A 1182/10

Rechtsgrundlage:

§ 141 S. 1 VwGO

BVerwG, 17.12.2012 - BVerwG 7 B 8.12

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Dezember 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Guttenberger und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper
beschlossen:

Tenor:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500.000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. Oktober 2011 mit Schriftsatz vom 30. November 2012 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG (Nr. 1.6 des Streitwertkatalogs).

Dr. Nolte

Guttenberger

Schipper

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