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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.12.2012, Az.: BVerwG 4 B 47.11 (4 C 15.12)
Beeinträchtigung von öffentlichen Belangen des Denkmalschutzes durch Vorliegen der Voraussetzungen für ein sonstiges Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 2 BauGB
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.12.2012
Referenz: JurionRS 2012, 30576
Aktenzeichen: BVerwG 4 B 47.11 (4 C 15.12)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Bayern - 20.09.2011 - AZ: 1 B 11.1011

BVerwG, 05.12.2012 - BVerwG 4 B 47.11 (4 C 15.12)

Redaktioneller Leitsatz:

Eine Revision ist zuzulassen, wenn das Revisionsverfahren zur Klärung der Frage beitragen kann, unter welchen Voraussetzungen ein sonstiges Vorhaben im Außenbereich öffentliche Belange des Denkmalschutzes beeinträchtigt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Dezember 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Decker
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 20. September 2011 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 40 000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil das Revisionsverfahren zur Klärung der Frage beitragen kann, unter welchen Voraussetzungen ein sonstiges Vorhaben im Außenbereich (§ 35 Abs. 2 BauGB) öffentliche Belange des Denkmalschutzes beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 4 BauGB).

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Prof. Dr. Rubel

Dr. Gatz

Dr. Decker

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