Beschl. v. 29.11.2012, Az.: BVerwG 4 BN 29.12
Verfahrensgang:
vorgehend:
OVG Nordrhein-Westfalen - 04.05.2012 - AZ: 2 D 11/11.NE
nachgehend:
BVerwG, 29.11.2012 - BVerwG 4 BN 29.12
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. November 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren der Antragsgegnerin wird abgetrennt und unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 BN 38.12 fortgeführt.
Gründe
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene haben gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Mai 2012 Beschwerde eingelegt.
Die Abtrennung des in der Beschlussformel aufgeführten Verfahrens ist geboten, nachdem die Antragsgegnerin die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgenommen hat.
Das Beschwerdeverfahren der Beigeladenen wird unter dem bisherigen Aktenzeichen fortgeführt.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Dr. Bumke
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