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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.11.2012, Az.: BVerwG 1 WDS-VR 8.12
Zuordnung und Versetzung eines Heeresfliegerfeldwebels und Kompaniefeldwebels zum Anwartschaftskreis der Oberstabsfeldwebelverwendungen
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.11.2012
Referenz: JurionRS 2012, 29184
Aktenzeichen: BVerwG 1 WDS-VR 8.12
ECLI: [keine Angabe]

BVerwG, 23.11.2012 - BVerwG 1 WDS-VR 8.12

Redaktioneller Leitsatz:

1.

Das bloße Innehaben eines Dienstpostens begründet kein Recht des betreffenden Soldaten darauf, dass ihm die mit einer Anhebung der Dotierung verbundene zusätzliche Fördermöglichkeit automatisch "zuwächst".

2.

Ein Eignungs- und Leistungsvergleich am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG ist nicht geboten, wenn der innegehabte Dienstposten und der Dienstposten, auf den die Zuversetzung erfolgen soll, besoldungsmäßig gleich bewertet sind.

3.

Die die Anwendung von Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG auslösende Entscheidung über eine höherwertige Verwendung, knüpft an die Möglichkeit der Beförderung in einen höheren Dienstgrad oder der Einweisung in eine Planstelle mit einem höheren Endgrundgehalt (Besoldungsgruppe) an. Stellenzulagen, die für eine bestimmte Funktion oder Tätigkeit auf dem Dienstposten gewährt werden, bleiben dabei außer Betracht.

4.

Soweit eine individuelle Förderperspektive zwar das Ergebnis einer Bestenauslese auf der Grundlage eines Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsvergleiches im Rahmen regelmäßig stattfindender Perspektivkonferenzen ist, ergibt sich aus den Konferenzentscheidungen jedoch kein Rechtsanspruch, die jeweils festgelegte Förderperspektive zu erreichen.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Hauptfeldwebel ...,
...,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...,
...,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 23. November 2012
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom 30. August 2012 gegen die Versetzungsverfügung Nr. ... der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 9. Februar 2012 anzuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Versetzung.

2

Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 31. Juli 2025. Der Antragsteller wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 2001 zum Hauptfeldwebel befördert und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 Z eingewiesen. Seit dem 1. April 2008 wurde er auf dem Dienstposten eines Heeresfliegerfeldwebels und Kompaniefeldwebels Streitkräfte (Dotierung A 7/A 9, Feldwebel/Stabsfeldwebel) bei der .../Luftfahrzeugtechnische Abteilung ... in F. verwendet.

3

Mit Bescheid vom 17. März 2010 teilte die Stammdienststelle der Bundeswehr dem Antragsteller mit, dass er aufgrund seines bisherigen Eignungs- und Leistungsbilds dem Anwartschaftskreis für Oberstabsfeldwebelverwendungen zugeordnet worden sei. Über die konkrete Stellenbesetzung könne erst zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werden; auch sei eine Verwendung auf einem Oberstabsfeldwebeldienstposten nur mit einem Dienstpostenwechsel bzw. einer Versetzung, gegebenenfalls mit Wechsel des Standortbereichs zu realisieren. Die Mitteilung über die individuelle Förderperspektive begründe keinen Rechtsanspruch auf eine Verwendung im Sinne des festgestellten Ergebnisses.

4

In einer am 17. September 2009 durch den Generalinspekteur der Bundeswehr gebilligten Vereinbarung der militärischen Organisationsbereiche wurde festgelegt, dass die einsatzbedingten Herausforderungen sowie die Komplexität der Führungsebene "Einheit" eine Neubewertung der Ausbildungs- und Tätigkeitsbeschreibung "Kompaniefeldwebel Streitkräfte" erfordere. Für die 185 Kompaniefeldwebeldienstposten in Truppenstrukturen mit Einsatzbezug wurde daraufhin die Aufgabe Kompaniefeldwebel mit Besoldungsgruppe A 9 Z (Oberstabsfeldwebel) bewertet. Die im ersten Halbjahr 2010 begonnene Umwandlung der Dienstposten ist inzwischen abgeschlossen. Im Zuge dieser Umwandlung wurde der Dienstposten des Antragstellers zum 1. April 2012 auf eine Oberstabsfeldwebel-Dotierung angehoben.

5

In einem Personalgespräch am 5. Januar 2012 teilte die Stammdienststelle der Bundeswehr dem Antragsteller mit, dass beabsichtigt sei, ihn von seinem derzeitigen Dienstposten wegzuversetzen, damit dieser durch einen gemäß der neuen Dotierung "beförderungsreifen" Soldaten besetzt werden könne.

6

Mit Verfügung Nr. ... vom 9. Februar 2012 versetzte die Stammdienststelle den Antragsteller, wie angekündigt, mit Wirkung vom 1. April 2012 von seinem bisherigen Dienstposten auf den Dienstposten eines Heeresfliegerfeldwebels und Stabsdienstbearbeiters Streitkräfte (Besoldungsgruppe A 7/A 9) bei der .../Fliegende Abteilung ... in F. . Ebenfalls mit Wirkung vom 1. April 2012 wurde ein anderer Soldat (L.), damals im Dienstgrad eines Stabsfeldwebels, auf den Dienstposten eines Heeresfliegerfeldwebels und Kompaniefeldwebels bei der .../Luftfahrzeugtechnische Abteilung ... versetzt; der Soldat wurde zum 1. September 2012 zum Oberstabsfeldwebel befördert.

7

Mit Schreiben vom 24. Februar 2012 legte der Antragsteller Beschwerde gegen die Versetzungsverfügung vom 9. Februar 2012 ein, die er mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 30. März 2012 begründete. Er machte vor allem einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 SG geltend, weil er auf dem Dienstposten, auf den er versetzt worden sei, anders als auf seinem bisherigen Dienstposten nicht zum Oberstabsfeldwebel befördert werden könne.

8

Mit Bescheid vom 17. Juli 2012 wies der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - die Beschwerde zurück. Hiergegen beantragte der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 30. August 2012 die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - legte den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2012 dem Senat vor. Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 WB 52.12 beim Senat anhängig.

9

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 27. September 2012 beantragte der Antragsteller außerdem vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Versetzung von der .../Luftfahrzeugtechnische Abteilung ... zur .../Fliegende Abteilung ... . Mit Bescheid vom 12. Oktober 2012 lehnte der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - eine einstweilige Maßnahme gemäß § 3 Abs. 2 WBO ab.

10

Zur Begründung seines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz führt der Antragsteller insbesondere aus:

Die Verfügung der Stammdienststelle verstoße gegen Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 SG, weil sie eine rechtswidrige Wegversetzung von einem förderlichen auf einen nicht förderlichen Dienstposten bedeute. Er, der Antragsteller, sei bereits im Jahre 2009 und erneut im Jahre 2011 in den Perspektivkonferenzen als Oberstabsfeldwebelanwärter bestätigt worden; er sei mithin darauf angewiesen, einen Dienstposten zu bekleiden, auf dem eine Beförderung in diesen Dienstgrad möglich sei, was auf seinem neuen Dienstposten nicht der Fall sei. Mit der Wegversetzung habe er zudem die Stellenzulage für Kompaniefeldwebel verloren. Zu berücksichtigen sei auch, dass seine bisherige Verwendung als Kompaniefeldwebel Bedeutung für dienstliche Beurteilungen habe, weil sie besondere Qualitäten im Bereich der Menschenführung erfordere und deshalb häufig Voraussetzung für die Wahrnehmung anderer herausgehobener Verwendungen sei. Im Übrigen habe er in seiner planmäßigen dienstlichen Beurteilung zum 30. September 2010 bei der Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten einen Durchschnittswert von "8,00" und in der planmäßigen dienstlichen Beurteilung zum 30. September 2012 einen Wert von "8,40" erzielt; ob der für die Besetzung seines bisherigen Dienstpostens ausgewählte Soldat vergleichbar leistungsfähig sei, entziehe sich seiner Kenntnis. Er, der Antragsteller, weise ferner darauf hin, dass sein 15-jähriger Sohn behindert und wegen dessen gesundheitlicher Situation ein Umzug an einen anderen Standort ausgeschlossen sei.

11

Der Antragsteller beantragt,

den Bundesminister der Verteidigung im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 30. August 2012 seine, des Antragstellers, Wegversetzung vom 9. Februar 2012 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 17. Juli 2012 in Bezug auf den Dienstposten Heeresfliegerfeldwebel und Kompaniefeldwebel .../Luftfahrzeugtechnische Abteilung ... vorläufig rückgängig zu machen.

12

Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,

den Antrag abzulehnen.

13

Die Versetzung des Antragstellers sei nach den Versetzungsrichtlinien nicht zu beanstanden. Nach Nr. 5 Buchst. c und d der Versetzungsrichtlinien könne ein Soldat wegversetzt werden, wenn der Dienstposten anders dotiert worden sei oder zur Förderung eines anderen Soldaten benötigt werde. Die Höherdotierung des Dienstpostens zum 1. April 2012 sei sachgerecht, weil mittlerweile sämtliche 185 Kompaniefeldwebeldienstposten in den einsatzrelevanten Einheiten entsprechend neu bewertet worden seien. Der Dienstposten habe mit einem Soldaten im Dienstgrad eines Stabsfeldwebels besetzt werden können, der die zeitlichen Mindestvoraussetzungen für die Beförderung zum Spitzendienstgrad in der Feldwebellaufbahn aufgewiesen habe und mittlerweile auch zum Oberstabsfeldwebel befördert worden sei. Der Antragsteller selbst habe nicht gefördert werden können, weil er die zeitlichen Mindestvoraussetzungen für eine Beförderung zum Stabsfeldwebel erst im Mai 2013 und für eine Beförderung zum Oberstabsfeldwebel erst im Mai 2016 erfüllen werde. Die Zuversetzung auf seinen gegenwärtigen Dienstposten sei rechtmäßig, weil dieser zur Nachbesetzung angestanden habe. Dass der Antragsteller für diesen Dienstposten geeignet sei, werde von ihm nicht bestritten. Aus den Ergebnissen der Perspektivkonferenzen lasse sich kein Anspruch auf den Verbleib auf einem bestimmten Dienstposten herleiten.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - R II 2 - Az.: ... -, die Gerichtsakte des Hauptsacheverfahrens BVerwG 1 WB 52.12 und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

15

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat keinen Erfolg.

16

1. Der Antragsteller begehrt nach dem Antrag im Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 27. September 2012 vorläufigen Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Anordnung gemäß § 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 123 VwGO. In der Sache geht es ihm darum, bis zu einer gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache (BVerwG 1 WB 52.12) auf seinem bisherigen Dienstposten als Kompaniefeldwebel bei der .../Luftfahrzeugtechnische Abteilung ... in F. verbleiben zu können. Das Rechtsschutzbegehren ist damit sach- und interessengerecht in einen Antrag gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 6 Satz 2 WBO umzudeuten, die aufschiebende Wirkung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom 30. August 2012 gegen die Versetzungsverfügung Nr. ... der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 9. Februar 2012 anzuordnen.

17

2. Der in dieser Form zulässige Antrag ist jedoch unbegründet.

18

Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor privaten Belangen eingeräumt (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (stRspr, vgl. Beschluss vom 13. Juni 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 1.07 - m.w.N. <insoweit jeweils nicht veröffentlicht in Buchholz 449.7 § 48 SBG Nr. 1 und in NZWehrr 2008, 39>).

19

a) Bei summarischer Prüfung bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der Versetzung des Antragstellers von seinem bisherigen Dienstposten auf den Dienstposten eines Heeresfliegerfeldwebels und Stabsdienstbearbeiters Streitkräfte bei der .../Fliegende Abteilung ... in F. keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

20

aa) Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 25. September 2002 - BVerwG 1 WB 30.02 - <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30> und vom 10. Oktober 2002 - BVerwG 1 WB 40.02 - jeweils m.w.N.). Diese Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 114 VwGO; Beschluss vom 24. März 2009 - BVerwG 1 WB 46.08 - Rn. 29 <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 449 § 3 SG Nr. 52>). Die gerichtliche Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Erlassen und Richtlinien festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften eingehalten sind (vgl. Beschluss vom 27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 <27> = Buchholz 252 § 23 SBG Nr. 2 <insoweit nicht veröffentlicht in NZWehrr 2003, 212>), wie sie sich hier insbesondere aus den Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 (VMBl S. 76) in der zuletzt am 9. Juni 2009 (VMBl S. 86) geänderten Fassung (Versetzungsrichtlinien) ergeben.

21

Die Versetzungsverfügung der Stammdienststelle vom 9. Februar 2012 ist mit den Maßgaben der Versetzungsrichtlinien vereinbar.

22

Ein dienstliches Bedürfnis für eine (hier: Weg-)Versetzung liegt gemäß Nr. 5 Buchst. c und d der Versetzungsrichtlinien regelmäßig u.a. dann vor, wenn der Dienstposten des Soldaten anders dotiert wurde oder der vom Soldaten besetzte Dienstposten zur Förderung eines anderen Soldaten benötigt wird. Der bisherige, nach Besoldungsgruppe A 7/A 9 (Feldwebel/Stabsfeldwebel) dotierte Dienstposten des Antragstellers bei der .../Luftfahrzeugtechnische Abteilung ... wurde im Zuge der allgemeinen Neubewertung der Kompaniefeldwebeldienstposten in Truppenstrukturen mit Einsatzbezug zum 1. April 2012 auf eine Oberstabsfeldwebel-Dotierung (Besoldungsgruppe A 9 Z) angehoben (Nr. 5 Buchst. c Alt. 2 der Versetzungsrichtlinien); mit dieser geänderten Dotierung wurde der Dienstposten zur Förderung eines anderen Soldaten, der - im Unterschied zum Antragsteller - bereits den Dienstgrad Stabsfeldwebel innehatte und der neuen Dotierung entsprechend "beförderungsreif" war, benötigt (Nr. 5 Buchst. d Alt. 3 der Versetzungsrichtlinien). Ein dienstliches Bedürfnis für die Wegversetzung des Antragstellers war damit gegeben. Das dienstliche Bedürfnis für die Zuversetzung auf den nach Besoldungsgruppe A 7/A 9 dotierten Dienstposten eines Heeresfliegerfeldwebels und Stabsdienstbearbeiters Streitkräfte bei der .../Fliegende Abteilung ...- ergab sich daraus, dass dieser Dienstposten zum 1. April 2012 frei und zu besetzen war (Nr. 5 Buchst. a der Versetzungsrichtlinien); es ist vom Antragsteller nicht geltend gemacht oder sonst ersichtlich, dass er für diesen Dienstposten nicht geeignet wäre. Mit der Versetzung auf einen Dienstposten am selben Standort F. wurde auch dem vom Antragsteller geltend gemachten schwerwiegenden persönlichen Grund einer Behinderung seines ... geborenen Sohnes (Nr. 6 Buchst. a der Versetzungsrichtlinien) Rechnung getragen. Unter diesen Voraussetzungen ist ein Ermessensfehler der Stammdienststelle bei der Entscheidung, den Antragsteller von der .../Luftfahrzeugtechnische Abteilung ... zur .../Fliegende Abteilung ... zu versetzen, nicht erkennbar.

23

bb) Die Stammdienststelle hat bei der Versetzung des Antragstellers auch nicht gegen die Anforderungen des in Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG verankerten Leistungsprinzips bzw. Grundsatzes der Bestenauslese verstoßen.

24

Soweit es um die Zuversetzung des Antragstellers auf den Dienstposten eines Heeresfliegerfeldwebels und Stabsdienstbearbeiters Streitkräfte bei der .../Fliegende Abteilung ... geht, ist der Anwendungsbereich des Leistungsprinzips nicht eröffnet. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist ein Eignungs- und Leistungsvergleich am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG (nur) bei (Konkurrenz-)Entscheidungen über die Verwendung auf einem höherwertigen Dienstposten vorzunehmen; ein Eignungs- und Leistungsvergleich ist hingegen nicht geboten, wenn der innegehabte Dienstposten und der Dienstposten, auf den die Zuversetzung erfolgen soll, besoldungsmäßig gleich bewertet sind (vgl. insb. Beschluss vom 25. März 2010 - BVerwG 1 WB 37.09 -BVerwGE 136, 204 <206 f.> = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 56 <jeweils Rn. 22> = NZWehrr 2010, 257 <259> m.w.N.). Letzteres ist hier der Fall, weil sowohl der bisherige als auch der neue Dienstposten des Antragstellers jeweils nach Besoldungsgruppe A 7/A 9 (Feldwebel/Stabsfeldwebel) dotiert sind.

25

Bei der Entscheidung über die Besetzung des Dienstpostens eines Heeresfliegerfeldwebels und Kompaniefeldwebels Streitkräfte bei der .../Luftfahrzeugtechnische Abteilung ... nach dessen Anhebung auf eine Oberstabsfeldwebel-Dotierung (Besoldungsgruppe A 9 Z) zum 1. April 2012 musste der Antragsteller, der diesen Dienstposten bis dahin innehatte, nicht mitbetrachtet werden. Die Nachbesetzung sollte mit einem Bewerber erfolgen, der der neuen, angehobenen Dotierung des Dienstpostens entsprechend gefördert werden konnte. Das war bei dem ausgewählten Bewerber, der bereits den Dienstgrad Stabsfeldwebel innehatte (und der auf dem Dienstposten auch tatsächlich zum 1. September 2012 zum Oberstabsfeldwebel befördert wurde), ersichtlich der Fall. Der Antragsteller hatte jedoch (und hat bis heute) lediglich den Dienstgrad Hauptfeldwebel inne; er erfüllt nach dem unbestrittenen Vortrag des Bundesministers der Verteidigung - R II 2 - die zeitlichen Mindestvoraussetzungen (Nr. 128 ZDv 20/7) für eine Beförderung zum Stabsfeldwebel erst im Mai 2013 und für eine Beförderung zum Oberstabsfeldwebel erst im Mai 2016. Eine der Anhebung der Dotierung zum 1. April 2012 entsprechende Förderung auf dem Dienstposten war für den Antragsteller damit nicht möglich, weil die Beförderung zum Oberstabsfeldwebel für ihn erst den übernächsten, im Zeitpunkt der Dienstpostenbesetzung frühestens in vier Jahren anstehenden Schritt bedeutet hätte. Es verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG, wenn in einem solchen Fall ein aktuell noch nicht förderungsfähiger Soldat bei der Bewerberauswahl nicht in Betracht gezogen wird.

26

Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG gewähren schließlich keinen Anspruch darauf, an etwaigen besoldungsmäßigen "Aufwertungen" des Dienstpostens ohne Weiteres teilzuhaben. Der Antragsteller erfüllte mit der förderlichen Verwendung auf einem nach Besoldungsgruppe A 7/A 9 dotierten Dienstposten bei der .../Luftfahrzeugtechnische Abteilung ... die Voraussetzung, um dort vom Hauptfeldwebel (Besoldungsgruppe A 8) zum Stabsfeldwebel (Besoldungsgruppe A 9) befördert zu werden; hieran hat sich durch die angefochtene Versetzung nichts geändert, weil der neue Dienstposten bei der .../Fliegende Abteilung ... dieselbe Dotierung (Besoldungsgruppe A 7/A 9) aufweist. Der Antragsteller wurde jedoch zu keinem Zeitpunkt auf einem Dienstposten verwendet, auf dem eine Beförderung zum Oberstabsfeldwebel möglich war. Unabhängig von der Frage, ob das Vertrauen darauf, auf einem und demselben - entsprechend dotierten - Dienstposten vom Hauptfeldwebel über den Stabsfeldwebel bis zum Oberstabsfeldwebel sukzessive "durchbefördert" zu werden, überhaupt schutzwürdig wäre, endete der "Bestand" an Fördermöglichkeiten für den Antragsteller ohnehin mit der möglichen Beförderung zum Stabsfeldwebel (Besoldungsgruppe A 9). Die Aufwertung des Dienstpostens bei der .../Luftfahrzeugtechnische Abteilung ... auf eine Oberstabsfeldwebel-Dotierung (Besoldungsgruppe A 9 Z) zum 1. April 2012 eröffnete für den Antragsteller lediglich eine Aussicht oder Chance, die sich infolge seiner zeitgleichen Wegversetzung nicht realisiert hat; das bloße Innehaben des Dienstpostens begründet jedoch kein Recht des Antragstellers darauf, dass ihm die mit der Anhebung der Dotierung verbundene zusätzliche Fördermöglichkeit automatisch "zuwächst".

27

Soweit der Antragsteller geltend macht, er habe durch die angefochtene Versetzung die Stellenzulage für Kompaniefeldwebel verloren, ist dies im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Die die Anwendung von Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG auslösende Entscheidung über eine höherwertige Verwendung knüpft an die Möglichkeit der Beförderung in einen höheren Dienstgrad oder der Einweisung in eine Planstelle mit einem höheren Endgrundgehalt (Besoldungsgruppe) an. Stellenzulagen, die für eine bestimmte Funktion oder Tätigkeit auf dem Dienstposten gewährt werden, bleiben dabei außer Betracht.

28

cc) Ein Anspruch auf Verbleib auf dem bisherigen Dienstposten und Teilhabe an dessen Höherdotierung ergibt sich schließlich auch nicht aus der Zuordnung des Antragstellers zum Anwartschaftskreis für Oberstabsfeldwebelverwendungen. Die dem Antragsteller mitgeteilte individuelle Förderperspektive ist zwar das Ergebnis einer Bestenauslese auf der Grundlage eines Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsvergleiches im Rahmen regelmäßig stattfindender Perspektivkonferenzen; aus den Konferenzentscheidungen ergibt sich jedoch kein Rechtsanspruch, die jeweils festgelegte Förderperspektive zu erreichen. Die individuelle Förderperspektive bildet die Basis für Verwendungsentscheidungen, begründet jedoch weder einen Anspruch auf noch die Einbeziehung in Entscheidungen über bestimmte Verwendungen (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 28. April 2009 - BVerwG 1 WB 20.09 -; die gegen diesen Beschluss erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Kammerbeschluss vom 24. Juli 2009 - 2 BvR 1317/09 - nicht zur Entscheidung angenommen).

29

b) Es ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller durch die sofortige Vollziehung der Versetzungsverfügung unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen. Auch insoweit ist darauf hinzuweisen, dass durch den Verbleib am selben Standort sowohl dem schwerwiegenden persönlichen Grund (im Sinne von Nr. 6 Buchst. a der Versetzungsrichtlinien) Rechnung getragen ist als auch sonstige praktische Unannehmlichkeiten, wie zum Beispiel ein Wohnungsumzug, vermieden worden sind.

Dr. von Heimburg

Dr. Frentz

Dr. Langer

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