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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.11.2012, Az.: BVerwG 4 B 52.12
Unzulässigkeit einer Beschwerde aufgrund fehlender Voraussetzungen
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.11.2012
Referenz: JurionRS 2012, 27178
Aktenzeichen: BVerwG 4 B 52.12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Sachsen - 23.08.2012 - AZ: 1 A 368/11

nachgehend:

BVerwG - 10.12.2012 - AZ: BVerwG 4 B 57.12 (4 B 52.12)

Rechtsgrundlage:

§ 152 Abs. 1 VwGO

BVerwG, 12.11.2012 - BVerwG 4 B 52.12

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. November 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. August 2012 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört die Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung nicht. Auf die Unanfechtbarkeit wurde in dem angefochtenen Beschluss hingewiesen.

2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Rubel

Dr. Gatz

Dr. Bumke

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