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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.10.2012, Az.: BVerwG 6 B 45.12
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Verstoß eines Gerichts gegen den Gesetzesvorrang und das Willkürverbot durch Zuerkennung eines Anspruchs einer Schule in freier Trägerschaft auf Erstattung von nur 60% der eigenen Aufwendungen für das Lehrerpersonal
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.10.2012
Referenz: JurionRS 2012, 27170
Aktenzeichen: BVerwG 6 B 45.12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Mecklenburg-Vorpommern - 23.08.2012 - AZ: OVG 2 L 44/09

BVerwG, 30.10.2012 - BVerwG 6 B 45.12

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Oktober 2012
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Hahn und
Prof. Dr. Hecker
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 23. August 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 200 629,18 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die allein auf den Revisionsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1.

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 20. Februar 2012 - BVerwG 6 B 38.11 - [...] Rn. 11).

3

Die Klägerin bezeichnet sinngemäß als klärungsbedürftig, ob das Oberverwaltungsgericht gegen die richterliche Bindung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) und das im Rechtsstaatsprinzip bzw. in Art. 3 GG verankerte Willkürverbot dadurch verstoßen habe, dass es der Bestimmung über Finanzhilfe zugunsten von Schulen in freier Trägerschaft in § 127 SchulG MV entnommen habe, der Klägerin stehe nur ein Anspruch auf Erstattung von 60% der eigenen Aufwendungen für das Lehrerpersonal zu (S. 1 f. Beschwerdebegründung).

4

Hiermit wie mit ihren weiteren Ausführungen in der Beschwerdebegründung wendet sich die Klägerin - auf dem Umweg über verfassungsrechtliche Normen - letztlich nur gegen die rechtliche Würdigung der - irrevisiblen - landesrechtlichen Norm des § 127 SchulG MV durch die Vorinstanz. Dass der vorliegende Fall in Bezug auf die bundesverfassungsrechtlichen - revisiblen - Normen der Art. 20 bzw. 3 GG rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf hervortreten lassen könnte, wird von der Beschwerde nicht einmal ansatzweise aufgezeigt und ist auch in der Sache nicht erkennbar.

5

Der vorliegende Fall offenbart rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf auch nicht im Hinblick auf den von der Klägerin auf S. 3 der Beschwerdebegründung erwähnten Art. 7 Abs. 4 GG. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - die der Senat sich zu eigen gemacht hat - ist geklärt, dass aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe folgt. Der grundrechtliche Schutzanspruch des einzelnen Ersatzschulträgers ist nur darauf gerichtet, dass der Gesetzgeber diejenigen Grenzen und Bindungen beachtet, die seinem politischen Handlungsspielraum durch die Schutz- und Förderpflicht zu Gunsten des Ersatzschulwesens als Institution gesetzt sind. Der gerichtliche Rechtsschutz bezieht sich unter diesen Umständen auf die Prüfung einer Untätigkeit, einer groben Vernachlässigung und eines ersatzlosen Abbaus getroffener Maßnahmen (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 682, 712/88 - BVerfGE 90, 107 <117>; BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2011 - BVerwG 6 C 18.10 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 138 Rn. 14). Der Gesetzgeber vernachlässigt seine Pflicht gröblich, wenn bei weiterer Untätigkeit der Bestand des Ersatzschulwesens evident gefährdet wäre (Urteil vom 21. Dezember 2011 a.a.O.). Hieraus folgt zwingend, dass bestimmte Modalitäten der Bemessung von Förderhilfen, wie sie der Gesetzgeber vornimmt oder wie sie - wie hier - von Seiten einzelner Gerichte im Auslegungswege aus gesetzlichen Vorschriften abgeleitet werden, unter dem Blickwinkel des Art. 7 Abs. 4 GG keine Bedenken aufwerfen können, solange hierdurch im Ergebnis die Ersatzschule als Institution nicht gefährdet erscheint. Der vorliegende Fall lässt nicht erkennen, inwiefern dieser Maßstab einer Fortentwicklung bedürfen könnte.

6

2.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Büge

Hahn

Prof. Dr. Hecker

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