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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.10.2012, Az.: BVerwG 8 B 73.12
Zulässigkeit einer Beschwerde an das BVerwG wegen fehlender Vertretung durch einen gem. § 67 Abs. 4 VwGO zugelassenen Prozessbevollmächtigten
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.10.2012
Referenz: JurionRS 2012, 26748
Aktenzeichen: BVerwG 8 B 73.12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Magdeburg - 13.07.2012 - AZ: VG 5 A 249/11 MD

Rechtsgrundlage:

§ 67 Abs. 4 VwGO

BVerwG, 29.10.2012 - BVerwG 8 B 73.12

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Oktober 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 13. Juli 2012 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert

Dr. Deiseroth

Dr. Hauser

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