Beschl. v. 24.10.2012, Az.: BVerwG 1 B 19.12
Verfahrensgang:
vorgehend:
VG Frankfurt am Main - 24.02.2010 - AZ: 1 K 987/09.F
VGH Hessen - 06.07.2012 - AZ: 7 A 473/11
Rechtsgrundlage:
BVerwG, 24.10.2012 - BVerwG 1 B 19.12
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Oktober 2012
durch
die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Juli 2012 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 18. September 2012 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Beschwerdebegründungsfrist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Eckertz-Höfer
Prof. Dr. Kraft
Fricke
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