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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.10.2012, Az.: BVerwG 2 C 11.12
Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.10.2012
Referenz: JurionRS 2012, 26215
Aktenzeichen: BVerwG 2 C 11.12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Berlin - 01.03.2012 - AZ: VG 7 K 307.11

Rechtsgrundlage:

§ 161 Abs. 2 VwGO

BVerwG, 17.10.2012 - BVerwG 2 C 11.12

Redaktioneller Leitsatz:

Ist ein Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt und über die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens den Beteiligten zu gleichen Teilen aufzuerlegen, wenn das Verfahren eine in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht geklärte Rechtsfrage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung aufwirft; die nach der Erledigung der Hauptsache vom Gericht nach § 161 Abs. 2 VwGO noch zu treffende Kostenentscheidung hat nicht die Funktion, eine solche Frage zu klären.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Oktober 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dr. Kenntner
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. März 2012 ist wirkungslos.

Der Kläger und der Beklagte tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Nachdem der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und der Beklagte dem nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widersprochen hat, ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt. Der Beklagte ist vom Gericht auf diese Folgen hingewiesen worden (§ 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Vorentscheidung ist wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung).

2

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens den Beteiligten zu gleichen Teilen aufzuerlegen.

3

Das Verfahren wirft die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht geklärte Frage auf, ob die antragsgemäße Versetzung eines Beamten in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes nach § 15 BeamtStG die Ernennung des Beamten durch den aufnehmenden Dienstherrn nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG voraussetzt, wenn dem Beamten bei seinem neuen Dienstherrn ein Amt mit einem anderen Grundgehalt übertragen werden soll, oder ob die länderübergreifende Versetzung trotz des Fehlens der Ernennung durch den aufnehmenden Dienstherrn rechtmäßig ist, solange die Ernennung noch möglich ist.

4

Die nach der Erledigung der Hauptsache vom Gericht nach § 161 Abs. 2 VwGO noch zu treffende Kostenentscheidung hat aber nicht die Funktion, Rechtsfragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung zu klären. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die Erfolgsaussichten der ursprünglichen Klage des Klägers gegen den Bescheid des Beklagten vom 29. Juni 2010 und den Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2011 insgesamt offen sind. In einem solchen Fall gebietet es die Billigkeit, die Kosten des Verfahrens gleichmäßig zu teilen (§ 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO).

5

Der Beigeladene hat seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, weil er kein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 162 Abs. 3 und § 154 Abs. 3 VwGO). Er hat weder einen Antrag gestellt noch hat er ein Rechtsmittel eingelegt.

6

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG.

Domgörgen

Dr. Hartung

Dr. Kenntner

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