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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.10.2012, Az.: BVerwG 6 B 34.12
Befreiung von einzelnen Prüfungsfächern einer anstehenden Wiederholungsprüfung zum anerkannten Abschluss "geprüfter Industriefachwirt"
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.10.2012
Referenz: JurionRS 2012, 24983
Aktenzeichen: BVerwG 6 B 34.12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Baden-Württemberg - 24.05.2012 - AZ: 9 S 2246/11

nachgehend:

BVerwG - 01.11.2012 - AZ: BVerwG 6 B 49.12 (6 B 34.12)

Rechtsgrundlagen:

§ 9 Abs. 2 S. 1 IndFachwirtPrV

§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO

BVerwG, 02.10.2012 - BVerwG 6 B 34.12

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Oktober 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Die Klägerin begehrt die Befreiung von einzelnen Prüfungsfächern in der für den Herbst 2012 anstehenden Wiederholungsprüfung zum anerkannten Ab-schluss "geprüfte Industriefachwirtin" durch die Beklagte. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin - IndFachwirtPrV - in der hier maßgeblichen Fassung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht haben und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Unstreitig erfüllt die Klägerin diese Voraussetzungen nicht. Zwar erzielte sie in einer vorangegangenen Prüfung in einzelnen Prüfungsfächern mindestens ausreichende Leistungen. Diese Prüfung liegt jedoch länger als zwei Jahre zurück. Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, dies dürfe ihr deshalb nicht zum Nachteil gereichen, weil auf die Zweijahresfrist des § 9 Abs. 2 Satz 1 IndFachwirtPrV a.F. diejenige Zeit nicht anzurechnen sei, für die sie Elternzeit in Anspruch genommen habe. Mit diesem Vorbringen ist sie in den Vorinstanzen nicht durchgedrungen.

2

Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage, der Verwaltungsgerichtshof ihre dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen und zugleich die Revision nicht zugelassen.

II

3

1.

Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie auf das Vorliegen einer Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und von Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

4

a)

Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt. Hierzu hätte die Klägerin eine bestimmte entscheidungserhebliche und verallgemeinerungsfähig zu beantwortende Frage des revisiblen Rechts formulieren und des weiteren angeben müssen, inwiefern diese im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 27. Januar 2010 - BVerwG 1 B 19.09 - [...] Rn. 2). Entsprechendes lässt sich der Beschwerde nicht ansatzweise entnehmen. Die Klägerin führt aus, die "grundsätzliche Bedeutung ist im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 12.03.2012, Az.: 3 B 3.12) deshalb gegeben, weil das Revisionsverfahren Gelegenheit zur Klärung der vom Verwaltungsgericht Stuttgart aufgeworfenen Fragen bieten kann, ob die Elternzeit hier berücksichtigt werden muss und auch eine Rolle spielen kann, wenn in einer Wiederholungsprüfung ein schwangerschaftsbedingter Abbruch einer Prüfung vorliegt, an den sich dann die Elternzeit erst anschließt" (S. 4 Beschwerdebegründung). Hiermit bezeichnet die Klägerin im Kern nicht mehr als das aus ihrer Sicht bestehende Erfordernis einer Klärung der Frage, ob den vorinstanzlichen Urteilen eine zutreffende Rechtsanwendung zugrunde liegt. Auch die weiteren Ausführungen der Klägerin, wonach sich die vom Verwaltungsgericht (offenbar gemeint: Verwaltungsgerichtshof) aufgeworfene Rechtsfrage nicht aus dem Gesetz bzw. der Prüfungsordnung der Beschwerdegegnerin ergebe (S. 5 Beschwerdebegründung), es um die "Auslegung und Anwendung von Grundrechten (Art. 6 Abs. 4 GG, u.a.) und von Normen in verfassungskonformer Weise" gehe (S. 6 Beschwerdebegründung) und die Beklagte in der Berufungserwiderung hauptsächlich verfassungsrechtlich argumentiere, wodurch "die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits indiziert" werde (S. 2 Beschwerdebegründung), führen unter dem genannten Blickwinkel ebenso wenig zu einer abweichenden Beurteilung wie die zahlreichen in der Beschwerdebegründung verstreuten Einzelanmerkungen, mit denen sich die Klägerin in Art einer Berufungsbegründung lediglich gegen die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs wendet. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kann entgegen der Auffassung der Klägerin schließlich auch nicht darin aufgezeigt werden, dass das Verwaltungsgericht die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat. Weder das Berufungsgericht noch das Bundesverwaltungsgericht sind allein mit Rücksicht darauf, dass der Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich dem Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entspricht, verpflichtet, nach Zulassung der Berufung jeweils auch die Revision zuzulassen (vgl. nur Beschluss vom 8. Juni 2010 - BVerwG 5 B 52.09 - [...] Rn. 7 m.w.N.).

5

Unabhängig davon ist in der Sache aber auch nicht erkennbar, dass der Rechtsstreit in entscheidungserheblicher Weise eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufwerfen würde. In vertieftem Maße rechtlich - insbesondere grundrechtlich - diskussionswürdig könnte die Nichtberücksichtigung in Anspruch genommener Elternzeit im Rahmen der in § 9 Abs. 2 Satz 1 IndFachwirtPrV a.F. geregelten Frist allenfalls dann sein, wenn es den Angehörigen der betroffenen Gruppe während der Elternzeit unzumutbar erschwert oder sogar unmöglich wäre, sich ohne Vernachlässigung ihrer Betreuungspflichten auf die Durchführung der Wiederholungsprüfung - in den verbleibenden Fächern - innerhalb dieser Frist vorzubereiten und so die Anrechenbarkeit früherer Prüfungsleistungen zu sichern. Nur unter dieser Prämisse wäre überhaupt in Betracht zu ziehen, dass § 9 Abs. 2 Satz 1 IndFachwirtPrV a.F. etwa die Betroffenen in gleichheitswidriger Weise gegenüber anderen Prüfungsteilnehmern belasten oder in einer Weise nachteilige Folgen an ihre Elternschaft knüpfen könnte, die mit den Schutzaufträgen des Art. 6 GG nicht in Einklang zu bringen wäre. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Recht angesprochen hat (UA S. 22), sind entsprechende Befürchtungen aber von vornherein im speziellen Fall einer Fortbildungsprüfung unbegründet, auf die sich sämtliche Teilnehmer regelmäßig neben ihrer Berufstätigkeit vorbereiten können. Es ist nicht ersichtlich, warum nicht gleichermaßen eine Vorbereitung neben einer Kinderbetreuung möglich sein sollte. Jedenfalls erwüchsen in diesem Zusammenhang nicht Belastungen in einem Ausmaß, das Anlass geben müsste, eine prüfungsrechtliche Ausnahmebestimmung für (grundrechtlich) gefordert zu halten. Insofern erweist sich, dass die Entscheidung der Vorinstanz - einschließlich der ihr entscheidungserheblich zugrunde liegenden Rechtsmaßstäbe - offenkundig zutreffend ist und folglich kein Bedürfnis nach Durchführung eines Revisionsverfahrens hervortreten lässt (vgl. hierzu etwa Be-schluss vom 24. August 1999 - BVerwG 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270> = Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 228 S. 13; stRspr).

6

b)

Auch im Hinblick auf den Zulassungsgrund der Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO unterschreitet die Beschwerde die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Sie trägt an mehreren Stellen der Begründung vor, das angefochtene Urteil verstoße gegen Entscheidungen in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufgeführter Gerichte. Hierbei legt sie jedoch weder hinreichend dar, worin der Verstoß im Einzelnen bestehen, noch inwiefern dieser gerade darin liegen soll, dass die Vorinstanz mit einem ihre Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufgeführten Gerichte widerspricht, statt letzteren lediglich im Einzelfall unzutreffend anzuwenden. Eben diese Anforderungen werden durch § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinsichtlich der Divergenzrüge gestellt (vgl. nur Kraft in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Aufl. 2010, § 133 Rn. 31 ff. m.w.N.). In der Sache ist aber auch nicht erkennbar, dass das angefochtene Urteil in der genannten Weise von einer höchstrichterlichen Entscheidung abweichen würde.

7

c)

Die von der Klägerin erhobene Verfahrensrüge, die sie auf das Unterbleiben der Revisionszulassung bezieht (S. 18 f. Beschwerdebegründung), greift nicht durch.

8

Etwaige Verfahrensmängel in Bezug auf die vorinstanzliche Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, können nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden, da auf ihnen das angefochtene Urteil nicht im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruhen kann (vgl. Beschluss vom 30. Juli 1990 - BVerwG 7 B 104.90 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 289 S. 24).

9

Entsprechende Verfahrensmängel sind aber auch nicht ersichtlich. Es stellt grundsätzlich keine Verletzung des Anspruchs der Beteiligten auf rechtliches Gehör in Form einer unzulässigen Überraschungsentscheidung dar, wenn ein Berufungsgericht gegen die Revisionszulassung entscheidet, ohne den Beteiligten zuvor einen entsprechenden rechtlichen Hinweis gegeben zu haben. Mit dieser Entscheidung wird dem Rechtsstreit regelmäßig keine Wendung gegeben, mit der nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens auch ein gewissenhafter Beteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (vgl. zu diesem Maßstab etwa Be-schluss vom 12. Dezember 2007 - BVerwG 8 B 57.07 - [...] Rn. 2). Dass im vorliegenden Fall die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 15. Februar 2012 um einen Hinweis gebeten hat, sofern das Berufungsgericht von ihrer Seite Ausführungen zur Revisionsbedürftigkeit einiger Rechtsfragen für veranlasst sehen sollte (Bl. 243 Verfahrensakte), vermittelte ihr keine rechtlich geschützte Erwartung darauf, dass das Berufungsgericht sich nicht gegen die Revisionszulassung entscheidet, ohne ihr zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; eine solche Stellungnahme war ihr im Übrigen jederzeit während des Berufungsverfahrens unbenommen.

10

Ferner ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass - entgegen der Auffassung der Klägerin (S. 3 Beschwerdebegründung) -der Hinweis im Berufungsurteil, die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO seien nicht erfüllt, den Anforderungen an eine Begründung der Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision genügt (vgl. nur Beschluss vom 30. Juli 1990 - a.a.O. S. 25). Einen solchen Hinweis enthält das angefochtene Urteil (UA S. 23).

11

2.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

12

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Neumann

Büge

Prof. Dr. Hecker

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