Beschl. v. 25.09.2012, Az.: BVerwG 6 B 38.12
Verfahrensgang:
vorgehend:
OVG Nordrhein-Westfalen - 08.08.2012 - AZ: 14 E 787/12
Rechtsgrundlage:
BVerwG, 25.09.2012 - BVerwG 6 B 38.12
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. September 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. August 2012 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Darauf ist in der angefochtenen Entscheidung sowie im Schreiben des Vorsitzenden vom 31. August 2012 hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Neumann
Büge
Prof. Dr. Hecker
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