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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.09.2012, Az.: BVerwG 2 WNB 2.12
Nichtzulassungsbeschwerde eines Hauptfeldwebels aufgrund der Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des Truppendienstgerichts i.R.e. Disziplinarverfahrens
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.09.2012
Referenz: JurionRS 2012, 25335
Aktenzeichen: BVerwG 2 WNB 2.12
ECLI: [keine Angabe]

BVerwG, 24.09.2012 - BVerwG 2 WNB 2.12

Redaktioneller Leitsatz:

Mit einer Rüge der fehlerhaften Subsumtion des der angefochtenen Entscheidung des Truppendienstgerichts zugrundeliegenden Sachverhaltes unter eine Vorschrift (nach Art einer Berufungsbegründung) kann die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 22a Abs. 2 Nr. 1 WBO und des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargelegt werden.

In der Disziplinarsache
des Herrn Hauptfeldwebel ...,
- Verteidiger:
Rechtsanwalt ....
...,
...-
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt
am 24. September 2012
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Soldaten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom 18. Oktober 2011 wird verworfen.

Der Soldat trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die statthafte, fristgerecht von einem Rechtsanwalt als Verteidiger eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 22a Abs. 2 Nr. 1 WBO) wird nicht den Anforderungen des § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO entsprechend dargelegt.

2

Nach der Rechtsprechung der Wehrdienstsenate des Bundesverwaltungsgerichts sind an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO dieselben Anforderungen zu stellen, wie sie von den Revisionssenaten des Bundesverwaltungsgerichts in ständiger Rechtsprechung für die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entwickelt worden sind (vgl. Beschlüsse vom 1. Juli 2009 - BVerwG 1 WNB 1.09 - Buchholz 450.1 § 22a WBO Nr. 1 = NZWehrr 2009, 258 und vom 15. Juli 2009 - BVerwG 2 WNB 1.09 -). Danach ist eine Rechtssache nur dann grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 22a Abs. 2 Nr. 1 WBO und des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn in dem angestrebten Rechtsbeschwerde- bzw. Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss daher dargelegt (§ 22b Abs. 2 Satz 2 WBO, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden (ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18), dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung im beabsichtigten Rechtsbeschwerde- bzw. Revisionsverfahren zu erwarten ist (vgl. auch Beschlüsse vom 24. Januar 2008 - BVerwG 6 BN 2.07 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 85 Rn. 14 und vom 27. Juli 2011 - BVerwG 2 WNB 5.11 - Rn. 2).

3

An einer solchen Darlegung fehlt es hier. Die Beschwerde formuliert schon keine vermeintlich klärungsbedürftige Rechtsfrage, vielmehr rügt sie nach Art einer Berufungsbegründung die Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung des Truppendienstgerichts. Damit kann aber die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht dargelegt werden. Die vermeintliche Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung führt nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde (vgl. Beschlüsse vom 4. Dezember 2009 - BVerwG 1 WNB 4.09 - Rn. 4, vom 17. Juni 2010 - BVerwG 2 WNB 7.10 - NZWehrr 2010, 252 Rn. 11 <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 450.1 § 22b WBO Nr. 2> und vom 27. Juli 2011 - BVerwG 2 WNB 5.11 - Rn. 3).

4

Die Behauptung, es sei von grundsätzlicher Bedeutung, wie Nr. 102 der ZDv 10/6 auszulegen sei, zeigt keine konkrete, im Rechtsbeschwerdeverfahren zu entscheidende Rechtsfrage auf. Vielmehr ergibt sich aus der weiteren Begründung, dass mit der Beschwerde nur die Anwendung dieser Vorschrift auf den Fall des Beschwerdeführers gerügt wird. Das reicht zur Darlegung einer grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfrage nicht aus. Die Subsumtion des der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhaltes unter eine Vorschrift betrifft gerade die konkrete Anwendung dieser Vorschrift im Einzelfall, nicht aber die Klärung einer über den Einzelfall hinausgehenden grundsätzlichen Rechtsfrage. Dass aber nur die Subsumtion des Truppendienstgerichts von der Beschwerde angegriffen wird, zeigt sich aus der zusammenfassenden Begründung, "... dass im vorliegenden Fall die grundsätzliche Entscheidung zu treffen ist, ob die Vorkehrungen, die vom Soldaten getroffen wurden, tatsächlich gegen die Regelung in ZDv 10/6 Nr. 102 verstoßen ...". Das verkennt Wesen und Bedeutung der Nichtzulassungsbeschwerde.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 42 Satz 1 WDO in Verbindung mit § 23a Abs. 2 WBO und § 154 Abs. 2 VwGO.

Dr. von Heimburg

Dr. Frentz

Dr. Eppelt

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