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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.09.2012, Az.: BVerwG 2 B 66.12 (2 PKH 17.12)
Voraussetzung für die Anfechtbarkeit von Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte durch Beschwerde; Voraussetzung für die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für eine Restitutionsklage
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.09.2012
Referenz: JurionRS 2012, 24835
Aktenzeichen: BVerwG 2 B 66.12 (2 PKH 17.12)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Bayern - 24.08.2012 - AZ: VGH 3 B 11.2632

nachgehend:

BVerwG - 22.10.2012 - AZ: BVerwG 2 B 73.12, 2 PKH 18.12

BVerwG, 21.09.2012 - BVerwG 2 B 66.12 (2 PKH 17.12)

Redaktioneller Leitsatz:

Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. der Verwaltungsgerichtshöfe können nur in den Fällen des § 152 Abs. 1 VwGO durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. September 2012
durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. August 2012 wird verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in denjenigen Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen anfechtbaren Entscheidungen gehört der vom Kläger angegriffene Beschluss vom 24. August 2012 über die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Restitutionsklage nicht. Dementsprechend heißt es am Ende der Beschlussgründe: "Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO)". Demnach kann dem Kläger auch Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht bewilligt werden.

2

Im Übrigen trifft die Rechtsauffassung des Klägers, für die Restitutionsklage sei das Bundesverwaltungsgericht zuständig, nicht zu. Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts kommt nur in Betracht, wenn die Restitutionsklage gegen ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil geführt wird (§ 153 VwGO, § 584 Abs. 1 ZPO). Ein derartiges Urteil ist in dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, dessen Wiederaufnahme der Kläger betreibt, nicht ergangen. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht die damalige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 25. März 1977 durch Beschluss vom 7. September 1978 - BVerwG 2 B 44.77 - zurückgewiesen.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 21 Abs. 1 Satz 3 GKG).

Dr. Heitz

Thomsen

Dr. Kenntner

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