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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.09.2012, Az.: BVerwG 5 AV 1.12
Statthaftigkeit des ungeschriebenen außerordentlichen Rechtsbehelfs der Gegenvorstellung neben der ausdrücklich geregelten Anhörungsrüge
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 19.09.2012
Referenz: JurionRS 2012, 23843
Aktenzeichen: BVerwG 5 AV 1.12
ECLI: [keine Angabe]

Hinweis:

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter: BVerwG - 19.09.2012 - AZ: 5 AV 2/12

BVerwG, 19.09.2012 - BVerwG 5 AV 1.12

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. September 2012
durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Häußler
beschlossen:

Tenor:

Die vom Antragsteller erhobene Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2012 - BVerwG 5 AV 1.12 - sowie seine zu diesem Beschluss gestellten Anträge auf "Tatbestandsberichtigung" und Beschlussergänzung werden zurückgewiesen.

Die Anträge des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts werden abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

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