Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.09.2012, Az.: BVerwG 2 B 36.12
Verwerfung einer Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs als unzulässig
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.09.2012
Referenz: JurionRS 2012, 23175
Aktenzeichen: BVerwG 2 B 36.12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Bayern 21.03.2012 - - AZ: 6 ZB 12.617

Rechtsgrundlage:

§ 152 Abs. 1 VwGO

BVerwG, 03.09.2012 - BVerwG 2 B 36.12

Redaktioneller Leitsatz:

Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte oder Verwaltungsgerichtshöfe können durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. September 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dr. Kenntner
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. März 2012 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte oder Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht, mit dem der Verwaltungsgerichtshof den Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt und die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Januar 2012 sowie den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen hat.

2

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 und § 121 Abs. 1 ZPO).

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es nicht, weil die Gebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes erhoben wird.

Domgörgen

Dr. Hartung

Dr. Kenntner

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.