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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.08.2012, Az.: BVerwG 3 B 6.12
Hinreichende Bezeichnung einer die Revision eröffnende Divergenz
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.08.2012
Referenz: JurionRS 2012, 22566
Aktenzeichen: BVerwG 3 B 6.12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Greifswald - 12.12.2011 - AZ: VG 5 A 316/09

BVerwG, 17.08.2012 - BVerwG 3 B 6.12

Redaktioneller Leitsatz:

1.

Eine Beweiswürdigung kann revisionsrechtlich nur mit der Behauptung angegriffen werden, sie beruhe auf der Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denk- oder allgemeinen Erfahrungssätzen, auf einem aktenwidrig angenommenen Sachverhalt oder sie sei offensichtlich sachwidrig und damit objektiv willkürlich.

2.

Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines Divergenzgerichts aufgestellten ebensolchen, dessen Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. August 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 12. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt seine Rehabilitierung wegen beruflicher Nachteile, die er in der DDR infolge einer unrechtmäßigen Inhaftierung erlitten habe. Er war dort 1968 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden und ist deswegen im Jahre 1994 strafrechtlich rehabilitiert worden. Der Beklagte erkannte den Kläger mit Bescheid vom 26. Februar 2009 als Verfolgten im Sinne des § 1 Abs. 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG) an, lehnte jedoch Leistungen nach diesem Gesetz gemäß dessen § 4 ab. Der Kläger habe während seiner Inhaftierung als Zelleninformator (ZI) freiwillig Berichte über Dritte an das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) geliefert, die geeignet gewesen seien, den betroffenen Personen Schaden zuzufügen. Das Verwaltungsgericht hat den Leistungsausschluss in dem angefochtenen Urteil bestätigt. Der Vortrag des Klägers, wonach er lediglich unter Zwang vorgelegte oder diktierte Texte abgeschrieben habe, sei als Schutzbehauptung zu werten. Für eine unerträgliche Zwangslage, die die Freiwilligkeit seiner Mitarbeit ausschließen würde, gebe es keine Anhaltspunkte.

2

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache weist weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auf, noch ist die geltend gemachte Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) dargetan.

3

1. Der Kläger legt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dar. Er hält die Frage für klärungsbedürftig,

"ob allein durch die Wertung des Tatrichters eines lebensnahen Sachverhalts (hier: erzwungene Schreibtätigkeit in der Untersuchungshaftanstalt unter Androhung von Repressalien und der eigenen Schutzlosigkeit) als "Schutzbehauptung" zu einer Umkehr der Beweislast im Rahmen von § 4 BerRehaG führt."

4

Diese Frage stellt sich in einem Revisionsverfahren nicht. Das Verwaltungsgericht hat weder eine Umkehr der Beweislast angenommen noch eine solche faktisch durchgeführt. Es hat vielmehr im Einzelnen dargelegt, weshalb es der Einlassung des Klägers nicht folgt und hierbei insbesondere aus den in den Akten enthaltenen Berichten ersichtliche Indizien angeführt, die nach seiner Auffassung gegen die Glaubhaftigkeit der Einlassung sprechen (UA S. 5 f.). Es ist daher unrichtig, wenn der Kläger ausführt (S. 4 unten der Beschwerdebegründung), der Betroffene könne nach den Anforderungen des Verwaltungsgerichts niemals den Entlastungsbeweis führen, soweit nicht "ausdrückliche Unterlagen" über den Vorgang des Abschreibens bzw. Diktierens vorhanden seien. Das Verwaltungsgericht hat ersichtlich eine Würdigung der Gesamtumstände vorgenommen, welche keine Anhaltspunkte für verallgemeinerungsfähige Aussagen über die bereits in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfolgte Klärung hinaus (vgl. hierzu Urteil vom 8. März 2002 - BVerwG 3 C 23.01 -BVerwGE 116, 100 = Buchholz 428.8 § 4 BerRehaG Nr. 1; Beschlüsse vom 21. Dezember 2006 - BVerwG 3 B 64.06 und vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 3 B 50.10) erkennen lässt. Dass die Anwendung des § 4 BerRehaG, wie der Kläger meint, zum Regelfall werde, ist hierdurch nicht zu besorgen. Die aufgeworfene Frage ist daher auch ohne Weiteres zu verneinen, ohne dass es hierzu einer Klärung durch ein Revisionsverfahren bedarf.

5

Der Kläger wendet sich in der Sache gegen die Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts, die er für unrichtig hält und der er seine eigene Würdigung des von ihm behaupteten Sachverhalts als "lebensnah" entgegenstellt. Die Beweiswürdigung kann aber revisionsrechtlich nur mit der Behauptung angegriffen werden, sie beruhe auf der Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denk- oder allgemeinen Erfahrungssätzen, auf einem aktenwidrig angenommenen Sachverhalt oder sie sei offensichtlich sachwidrig und damit objektiv willkürlich (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 29. Juni 2011 - BVerwG 6 B 7.11 - [...] Rn. 3 und vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 m.w.N.). Für einen derartigen Mangel zeigt die Beschwerde nichts auf.

6

2. Die geltend gemachte Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines Divergenzgerichts aufgestellten ebensolchen, dessen Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. Beschluss vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 18). Der Kläger zeigt schon keinen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz auf, sondern rügt lediglich, dass das Gericht die konkreten Umstände, in denen er sich befunden habe, namentlich eine bestehende besondere Zwangslage, vollständig außer Betracht gelassen habe (S. 5 der Beschwerdebegründung). Damit rügt er aber, selbst wenn man die Bedenken gegen die formgerechte Darstellung der Divergenzrüge beiseite lässt, eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch die Vorinstanz. Durch das Behaupten eines Subsumtionsfehlers kann eine Divergenz aber nicht dargelegt werden.

7

Selbst wenn man diesen Vortrag zugunsten des Klägers als Verfahrensrüge im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auslegt, ergibt sich nicht - was allein in Betracht kommt -, dass das Verwaltungsgericht seiner Überzeugungsbildung entgegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt hat. Die vom Kläger behauptete besondere, d.h. unerträgliche Zwangslage im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 8. März 2002, a.a.O. S. 102 bzw. S. 2 f.) hat es in tatrichterlicher Sachverhaltswürdigung verneint. Das Verwaltungsgericht hat dabei ausdrücklich berücksichtigt, dass aus einer Haftsituation eine derartige Zwangslage entstehen kann, diese aber je nach Einzelfall nicht schon alleine durch die Haft begründet wird (UA S. 8; vgl. auch Beschluss vom 14. April 2010 - BVerwG 3 PKH 16.09 -ZOV 2010, 151). Es hat sich von einer derartigen gesteigerten Zwangslage insbesondere mangels glaubhafter Darlegung einer gezielten Einwirkung auf den Kläger nicht überzeugen können (a.a.O.). Der Kläger bringt hiergegen nichts vor, sondern setzt der Sachverhaltswürdigung des Gerichts wiederum lediglich eine eigene entgegen, ohne einen Revisionszulassungsgrund aufzuzeigen. Er legt insbesondere nicht dar, woraus das Verwaltungsgericht zwingend auf eine mögliche unerträgliche Zwangslage während der Inhaftierung hätte schließen müssen. Dieser Schluss liegt hier schon deshalb fern, weil die vom Kläger zur Stützung seiner Darstellung zitierten negativen Einschätzungen des MfS über eine geplante Anwerbung als IM ihrem Inhalt nach ersichtlich nach seiner Inhaftierung zustande gekommen sind und die hier fragliche Tätigkeit als Zelleninformator gerade nicht betreffen.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

9

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Dr. Wysk

Kley

Dr. Kuhlmann

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