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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.08.2012, Az.: BVerwG 2 C 6.12
Einstellung eines Verfahrens nach gemeinsamer Erledigterklärung
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.08.2012
Referenz: JurionRS 2012, 22546
Aktenzeichen: BVerwG 2 C 6.12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Neustadt an der Weinstraße - 19.07.2010 - AZ: 6 K 811/09.NW

OVG Rheinland-Pfalz - 18.01.2011 - AZ: 2 A 11114/10.OVG

BVerwG, 16.08.2012 - BVerwG 2 C 6.12

Redaktioneller Leitsatz:

Haben die Beteiligten einen Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, sind die Kosten des Verfahrens auch dann gleichmäßig zu teilen, wenn die Erfolgsaussichten der ursprünglichen Klage deshalb insgesamt offen sind, weil das Verfahren eine in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung aufwirft.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. August 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Januar 2011 und des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 19. Juli 2010 sind wirkungslos.

Die Klägerin und die Beklagte tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung einzustellen. Die Vorentscheidungen sind wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung).

2

Über die Kosten des Revisionsverfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens den Beteiligten zu gleichen Teilen aufzuerlegen.

3

Das Verfahren wirft die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht geklärte Frage auf, ob und unter welchen Voraussetzungen die Inhaberin eines im Haushaltsplan ihres Dienstherrn nur einmal ausgewiesenen Spitzenamts eine Einschränkung ihres Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung hinzunehmen hat. Die nach der Erledigung der Hauptsache vom Gericht nach § 161 Abs. 2 VwGO noch zu treffende Kostenentscheidung hat aber nicht die Funktion, Rechtsfragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung zu klären. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die Erfolgsaussichten der ursprünglichen Klage der Klägerin auf Aufhebung der mündlichen Organisationsverfügung und des Widerspruchsbescheids sowie auf Verurteilung der Beklagten, ihr wieder die Aufgaben als Leiterin der Zentralverwaltung zuzuweisen, insgesamt offen sind. In einem solchen Fall gebietet es die Billigkeit, die Kosten des Verfahrens gleichmäßig zu teilen (§ 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO).

4

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG.

Domgörgen

Thomsen

Dr. Hartung

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