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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.07.2012, Az.: BVerwG 6 B 20.12, 6 PKH 5.12 (6 C 18.12)
Klärung der grundrechtlichen Vorgaben für prüfungsrechtliche Bestehensregeln in Bezug auf universitäre Schwerpunktbereichsprüfungen
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 31.07.2012
Referenz: JurionRS 2012, 21722
Aktenzeichen: BVerwG 6 B 20.12, 6 PKH 5.12 (6 C 18.12)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Karlsruhe - 30.06.2010 - AZ: 7 K 3369/09

VGH Baden-Württemberg - 16.02.2012 - AZ: 9 S 2003/11

nachgehend:

BVerwG - 29.05.2013 - AZ: BVerwG 6 C 18.12

BVerfG - 26.06.2015 - AZ: 1 BvR 2218/13

BVerwG, 31.07.2012 - BVerwG 6 B 20.12, 6 PKH 5.12 (6 C 18.12)

Redaktioneller Leitsatz:

Die grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt in einem Fall vor, welcher dem Senat Gelegenheit zur Klärung der grundrechtlichen Vorgaben aus Art. 12 Abs. 1 GG für prüfungsrechtliche Bestehensregeln in Bezug auf universitäre Schwerpunktbereichsprüfungen im Sinne von § 5 Abs. 1 DRiG gibt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Juli 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 16. Februar 2012 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren sowie für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 5 000 € festgesetzt.

Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ... beigeordnet.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Sie gibt dem Senat Gelegenheit zur Klärung der grundrechtlichen Vorgaben aus Art. 12 Abs. 1 GG für prüfungsrechtliche Bestehensregeln in Bezug auf universitäre Schwerpunktbereichsprüfungen im Sinne von § 5 Abs. 1 DRiG.

2

Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

3

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe sowie die Beiordnung des Rechtsanwalts beruhen auf § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 119 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO.

Neumann

Büge

Prof. Dr. Hecker

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