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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.07.2012, Az.: BVerwG 5 B 52.12; 5 PKH 11.12
Zulässigkeit der Anfechtung der Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 31.07.2012
Referenz: JurionRS 2012, 21676
Aktenzeichen: BVerwG 5 B 52.12; 5 PKH 11.12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Nordrhein-Westfalen - 06.07.2012 - AZ: 11 A 1173/12

nachgehend:

BVerwG - 03.09.2012 - AZ: BVerwG 5 B 68.12 (5 B 52.12)

BVerwG - 01.10.2012 - AZ: BVerwG 5 KSt 2.12

Rechtsgrundlage:

§ 152 Abs. 1 VwGO

BVerwG, 31.07.2012 - BVerwG 5 B 52.12; 5 PKH 11.12

Redaktioneller Leitsatz:

Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe können durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Juli 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Juli 2012 wird verworfen.

Der Antrag der Kläger, ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Dies ist den Klägern bereits im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 6. Juli 2012 zutreffend mitgeteilt worden.

2

Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Vormeier

Stengelhofen

Dr. Störmer

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