Beschl. v. 30.07.2012, Az.: BVerwG 5 B 50.12
Verfahrensgang:
vorgehend:
VGH Baden-Württemberg - 23.04.2012 - AZ: 2 S 3059/11
BVerwG, 30.07.2012 - BVerwG 5 B 50.12
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juli 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Häußler
beschlossen:
Tenor:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 082,82 € festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23. April 2012 mit Schriftsatz vom 25. Juli 2012 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.
Vormeier
Dr. Störmer
Dr. Häußler
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