Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.07.2012, Az.: BVerwG 4 B 14.12
Zuordnung von Baugrundstücken zum Innenbereich und Außenbereich bzgl. der Bewertung einer "Baulücke"
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.07.2012
Referenz: JurionRS 2012, 19129
Aktenzeichen: BVerwG 4 B 14.12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Sachsen - 08.09.2011 - AZ: OVG 1 A 741/10

Fundstelle:

BauR 2012, 1831

BVerwG, 12.07.2012 - BVerwG 4 B 14.12

Redaktioneller Leitsatz:

Allein mit der Geltendmachung von Rechtsanwendungsfehlern kann eine Divergenzrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargelegt werden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Juli 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. September 2011 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 5. März 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 116 000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

2

1.

Die Divergenzrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (Beschwerdebegründung S. 7 - 14), mit der der Kläger eine Abweichung von dem Urteil des Senats vom 12. Dezember 1990 - BVerwG 4 C 40.87 - (Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 138) rügt und geltend macht, das Oberverwaltungsgericht habe seiner Entscheidung ohne nähere Begründung die Wertung zugrunde gelegt, dass der zur Bebauung stehende Teil des Vorhabengrundstücks "gemeinsam mit der Flutrinne eine Einheit" bilde (Beschwerdebegründung S. 9), genügt nicht den Darlegungsanforderungen i.S.d. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO (vgl. dazu nur Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).

3

Zwar zitiert der Kläger aus der in Bezug genommenen Entscheidung des Senats und stellt diesen Ausführungen Passagen aus der angefochtenen Entscheidung gegenüber. Einen abstrakten Rechtssatz, von dem das Berufungsgericht abgewichen ist, zeigt der Kläger damit jedoch nicht auf, sondern macht - ungeachtet seiner Beteuerungen - lediglich Rechtsanwendungsfehler geltend. Bei der zitierten Passage, die sich in Rn. 22 des angefochtenen Urteils findet, handelt es sich um die Subsumtion des Sachverhalts unter die zuvor unter Rn. 20 und 21 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats dargelegten Rechtsgrundsätze zur Bestimmung des Bebauungszusammenhangs i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB. Der Kläger scheint nicht zur Kenntnis zu nehmen, dass das Oberverwaltungsgericht damit eben jene Grundsätze zu § 34 Abs. 1 BauGB, die sich in dem von ihm herangezogenen Urteil des Senats vom 12. Dezember 1990 ebenso finden wie in den vom Oberverwaltungsgericht zitierten jüngeren Entscheidungen des Senats, seiner Entscheidung zugrunde legt. Er behauptet zwar, das Oberverwaltungsgericht lege, soweit es ohne nähere Begründung von einer "Einheit" spreche - ob bewusst oder unbewusst - andere Bewertungsmaßstäbe an die Bestimmung eines Bebauungszusammenhangs an (Beschwerdebegründung S. 10 und 11). Sein Vortrag erschöpft sich aber in dem Vorwurf, das Oberverwaltungsgericht sei rechtsirrig davon ausgegangen, dass der Umstand, dass das Vorhabengrundstück durch eine Böschung von der deutlich tiefer liegenden Flutrinne abgegrenzt sei, bei der städtebaulichen Bewertung des Sachverhalts nicht zu berücksichtigen gewesen sei (Beschwerdebegründung S. 10).

4

2.

Ebenso wenig führt die Grundsatzrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (Beschwerdebegründung S. 15 - 22), mit der der Kläger geltend macht, dass die "Rechtsfrage der Zuordnung von Baugrundstücken zum Innen- bzw. Außenbereich gerade in solchen Fällen keine höchstrichterliche Klärung erfahren hat, in denen ein Grundstück jedenfalls von drei Seiten durch bauliche oder natürliche Hindernisse begrenzt wird" (Beschwerdebegründung S. 16), und zu deren Begründung er unter Benennung einer Reihe verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen auf die Uneinheitlichkeit dieser Rechtsprechung verweist (Beschwerdebegründung S. 16 - 22), zur Zulassung der Revision.

5

Unabhängig davon, dass die Frage der Zuordnung von Baugrundstücken zum Innen- bzw. Außenbereich und die Bewertung, ob es sich um eine "Baulücke" handelt (Beschwerdebegründung S. 2), nicht dadurch zur "Rechtsfrage" wird, dass "ein Grundstück jedenfalls von drei Seiten durch bauliche oder natürliche Hindernisse begrenzt wird", sondern das Ergebnis einer die gesamten örtlichen Verhältnisse würdigenden Betrachtung im Einzelfall ist, die Aufgabe des Tatsachengerichts ist, legt der Kläger seiner Frage Annahmen zugrunde, die das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt hat. Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass das Vorhabengrundstück nicht zu dem Bebauungszusammenhang gehört, in dem die straßenbegleitende Bebauung an der W-Straße gegenüber dem Vorhabengrundstück steht und dass es auch nicht zu dem Bebauungszusammenhang gehört, dem die Gebäude an der O-Straße auf Seiten des Vorhabengrundstücks einschließlich des bereits bestehenden Lebensmittelmarktes zugeordnet sind. Davon, dass das Grundstück - wie der Kläger im Zusammenhang mit der Divergenzrüge ausführt - von drei Seiten begrenzt und sich in östlicher Richtung "insoweit als logische Fortführung der bereits im Einvernehmen mit der Beklagten errichteten Bebauung darstellt" (Beschwerdebegründung S. 12), kann danach keine Rede sein.

6

3.

Soweit der Kläger als Verfahrensfehler i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO eine Verletzung der Pflicht zur Amtsaufklärung geltend macht, weil das Oberverwaltungsgericht es versäumt habe, zu ermitteln, ob die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 WHG erfüllt seien (Beschwerdebegründung S. 22 - 27) und zugleich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, weil er keine Gelegenheit erhalten habe, sich zu den Voraussetzungen dieser Vorschrift zu äußern (Beschwerdebegründung S. 27), wird nicht beachtet, dass das Oberverwaltungsgericht eine der Genehmigung entgegenstehende Beeinträchtigung öffentlicher Belange nicht nur mit § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB, sondern selbständig tragend mit der auf § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB gestützten Begründung verneint hat, das Vorhaben lasse die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten (UA Rn. 25 - 28). Diese Begründung wird mit Zulassungsgründen nicht angegriffen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Rubel
Dr. Jannasch
Dr. Bumke

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.