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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.07.2012, Az.: BVerwG 1 C 11.12
Einstellung eines Revisionsverfahrens wegen Zurücknahme der Revision durch den Kläger
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.07.2012
Referenz: JurionRS 2012, 19125
Aktenzeichen: BVerwG 1 C 11.12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Augsburg - 29.06.2010 - AZ: Au 1 K 10.496

VGH Bayern - 21.12.2011 - AZ: 10 B 11.182

BVerwG, 12.07.2012 - BVerwG 1 C 11.12

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juli 2012
durch
die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

Tenor:

Das Revisionsverfahren wird eingestellt.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger hat seine Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Dezember 2011 mit Schriftsatz vom 10. Juli 2012 zurückgenommen.

2

Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Eckertz-Höfer
Prof. Dr. Kraft
Fricke

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