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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.07.2012, Az.: BVerwG 3 B 49.12
Einstellung eines Beschwerdeverfahrens nach Rücknahme der Beschwerde
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.07.2012
Referenz: JurionRS 2012, 19991
Aktenzeichen: BVerwG 3 B 49.12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Chemnitz - 20.02.2012 - AZ: VG 3 K 1036/11

BVerwG, 10.07.2012 - BVerwG 3 B 49.12

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Juli 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Rothfuß
beschlossen:

Tenor:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 20. Februar 2012 mit Schriftsatz vom 5. Juli 2012 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Kley

Dr. Kuhlmann

Rothfuß

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